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BGBl. I Nr. 114/2017

kundgemacht 31.07.2017 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes und des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 114/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) 113 § 0↗RIS↗
§ 13fgeändert
in Kraft 01.10.2007 – 31.07.2017 · idF BGBl. I Nr. 35/2007 · danach: BGBl. I Nr. 114/2017 § 13f↗RIS↗
in Kraft ab 01.08.2017 · idF BGBl. I Nr. 114/2017 § 13f↗RIS↗
§ 13f.
Der Anspruch auf Abfertigung richtet sich gegen die Urlaubs- und Abfertigungskasse. Der Antrag auf Auszahlung der Abfertigung ist vom Arbeitnehmer oder den Erben an diese zu richten. Eine über drei Monatsentgelte hinausgehende Abfertigungsleistung kann in monatlich im voraus zahlbaren Teilbeträgen in der Höhe von mindestens einem Monatsentgelt abgestattet werden.
Anmerkung
… 3 unveränderte Absätze
ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 618/1987; Art. III, BGBl. Nr. 835/1992
Schlagworte
Urlaubskasse