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BGBl. I Nr. 114/2017

kundgemacht 31.07.2017 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes und des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 114/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) 113 § 0↗RIS↗
§ 3cneu
in Kraft 01.08.2017 – 31.03.2021 · idF BGBl. I Nr. 114/2017 · danach: BGBl. I Nr. 71/2021 § 3c↗RIS↗

Todesfall

Paragraph 3 c,

 Im Todesfall des Arbeitnehmers gebühren

  1. Ziffer eins
    die Abfindung im Ausmaß der Anwartschaften, wobei die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Litera a,) bis c) nicht erfüllt sein müssen,
  2. Ziffer 2
    die Abfertigung bei Erfüllung der Voraussetzungen der Paragraphen 13 b, und 13c,
  3. Ziffer 3
    der ersatzweise Anspruch auf Abgeltung der Winterfeiertage bei Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 13 j, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Satz, sofern der Todesfall nach Erwerb des Anspruchs und vor der Auszahlung eingetreten ist, sowie
  4. Ziffer 4
    die Überbrückungsabgeltung im Ausmaß des Paragraph 13 m, Absatz eins, erster Satz, wobei Paragraph 13 n, Absatz 4, sinngemäß gilt,
dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner sowie den Kindern (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) des Arbeitnehmers zu gleichen Teilen. Die anspruchsberechtigten Personen haben den Auszahlungsanspruch innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse schriftlich geltend zu machen. Wird innerhalb dieser Frist kein entsprechender Antrag gestellt, fallen die Ansprüche in die Verlassenschaft im Sinne des Paragraph 531, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 946 aus 1811,. Paragraph 29 a, gilt sinngemäß.