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BGBl. I Nr. 116/2017

kundgemacht 31.07.2017 RIS↗Parlament↗
Änderung des Suchtmittelgesetzes (SMG-Novelle 2017)
Bundesgesetz, mit dem das Suchtmittelgesetz geändert wird (SMG-Novelle 2017)
Kundmachung BGBl. I Nr. 116/2017× zu SMG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Suchtmittelgesetz (SMG) 17 § 0↗RIS↗
§ 24dgeändertAbs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.01.2016 – 31.07.2017 · idF BGBl. I Nr. 144/2015 · danach: BGBl. I Nr. 116/2017 § 24d↗RIS↗
in Kraft 01.08.2017 – 24.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 116/2017 · danach: BGBl. I Nr. 37/2018 § 24d↗RIS↗
Datenverwendung für statistische und wissenschaftliche Untersuchungen
§ 24d.
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit darf die ihm gemäß den §§ 24a, 24b oder 24c gemeldeten Daten zum Zweck der Gewinnung von Erkenntnissen über den missbräuchlichen Umgang mit Suchtmitteln, die Durchführung gesundheitsbezogener Maßnahmen bei Suchtgiftmissbrauch einschließlich der Substitutionsbehandlung und die mit dem Konsum von Suchtgift im Zusammenhang stehenden Todesfälle für statistische und wissenschaftliche Analysen und Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, verwenden. § 46 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, ist anzuwenden.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ist berechtigt, bei der Bundesanstalt Statistik Österreich für den Zweck der Berechnung von Mortalitätsraten im Zusammenhang mit Todesfällen, die ihre Ursachen in den gesundheitlichen Langzeitfolgen von risikoreichem Drogenkonsum haben (suchtmittelkonsumbezogene Mortalitätskohortenanalysen), Informationen zum Todeszeitpunkt und zur Todesursache von Verstorbenen anzufordern, hinsichtlich derer sich aus dem gemäß § 25 Abs. 14 in das Statistik-Register übernommenen Eintrag ergibt, dass sie sich vor ihrem Tod einer Substitutionsbehandlung unterzogen haben.