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BGBl. I Nr. 117/2017

kundgemacht 31.07.2017 RIS↗Parlament↗
Strafgesetznovelle 2017
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung 1975 geändert werden (Strafgesetznovelle 2017)
Kundmachung BGBl. I Nr. 117/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 314 § 0↗RIS↗
§ 91aneu
in Kraft 01.09.2017 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 117/2017 · danach: BGBl. I Nr. 105/2019 § 91a↗RIS↗

Tätlicher Angriff auf mit bestimmten Aufgaben betraute Bedienstete einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt

Paragraph 91 a,

  1. Absatz eins,Wer eine Person, die mit der Kontrolle der Einhaltung der Beförderungsbedingungen oder der Lenkung eines Beförderungsmittels einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt betraut ist, während der Ausübung ihrer Tätigkeit tätlich angreift, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Der Täter ist nach Absatz eins, nicht zu bestrafen, wenn die Person zu der Kontroll- oder Lenkungstätigkeit ihrer Art nach nicht berechtigt ist oder diese gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt.