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BGBl. I Nr. 122/2017

kundgemacht 31.07.2017 RIS↗Parlament↗
Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017 – IRÄG 2017
Bundesgesetz, mit dem die Insolvenzordnung, das Gerichtsgebührengesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und die Exekutionsordnung geändert werden (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017 – IRÄG 2017)
Kundmachung BGBl. I Nr. 122/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Exekutionsordnung (EO) 54 § 0↗RIS↗
§ 430neu
in Kraft 01.01.2019 – 31.05.2019 · idF BGBl. I Nr. 122/2017 · danach: BGBl. I Nr. 38/2019 § 430↗RIS↗

Kontrolle

Paragraph 430,

  1. Absatz eins,Die Rechtsanwalts- und Notariatskammern sowie die sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts haben durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch regelmäßige Stichproben, sicherzustellen, dass die Abfrage nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen durchgeführt wird. Massenaufträge an Rechtsanwälte und Notare müssen standardmäßig kontrolliert werden. Sie haben dem Bundesministerium für Justiz über die getroffenen Maßnahmen auf Anfrage umgehend – die Rechtsanwalts- und Notariatskammern darüber hinaus jährlich – zu berichten.
  2. Absatz 2,Die jeweilige Rechtsanwalts- oder Notariatskammer hat Rechtsanwälten bzw. Notaren, die gegen Paragraph 427, oder Paragraph 429, verstoßen, ungeachtet weiterer disziplinarrechtlicher Folgen die Befugnis zur Abfrage befristet oder unbefristet zu untersagen. Jede Untersagung ist unverzüglich sämtlichen Verrechnungsstellen und dem Bundesministerium für Justiz zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3,Die Verrechnungsstellen und die Bundesrechenzentrum GmbH haben
    1. Ziffer eins
      dem Bundesministerium für Justiz,
    2. Ziffer 2
      den Gerichten und Bezirksverwaltungsbehörden sowie
    3. Ziffer 3
      den Rechtsanwalts- und Notariatskammern und den Körperschaften des öffentlichen Rechts nach Paragraph 427, Absatz 2
    auf deren Ersuchen zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich zukommenden Aufgaben im Rahmen ihres jeweiligen gesetzlichen Wirkungs- und Aufgabenbereichs Einsicht in die nach Paragraph 429, Absatz 2, zu führenden Protokolle zu gewähren.
  4. Absatz 4,Jeder Person ist beim Bezirksgericht ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts Auskunft über die sie betreffenden Protokolle (Paragraph 429, Absatz 2,) zu erteilen.
  5. Absatz 5,Das Bundesministerium für Justiz kann zur Verhinderung von Missbrauch bei Verstößen gegen Paragraphen 427 bis 429 alle erforderlichen Maßnahmen treffen.“
  6. Absatz 6,Das Bundesministerium für Justiz veröffentlicht einen jährlichen Kontrollbericht.