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BGBl. I Nr. 122/2017

kundgemacht 31.07.2017 RIS↗Parlament↗
Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017 – IRÄG 2017
Bundesgesetz, mit dem die Insolvenzordnung, das Gerichtsgebührengesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und die Exekutionsordnung geändert werden (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017 – IRÄG 2017)
Kundmachung BGBl. I Nr. 122/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Insolvenzordnung (IO) 16501 § 0↗RIS↗
§ 103geändertAbs 1; Abs 4 (neu); Abs 5 (neu)
in Kraft 01.07.2010 – 25.06.2017 · idF BGBl. I Nr. 29/2010 · danach: BGBl. I Nr. 122/2017 § 103↗RIS↗
in Kraft 26.06.2017 – 26.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 122/2017 · danach: BGBl. I Nr. 147/2021 § 103↗RIS↗
Inhalt der Anmeldung.
§ 103.
(1) In der Anmeldung sind der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründet, sowie die in Anspruch genommene Rangordnung anzugeben und die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweise der behaupteten Forderung beigebracht werden können. Für die Anmeldung soll das auf der Website der Justiz kundgemachte Formblatt verwendet werden. Meldet ein Gläubiger seine Forderung auf anderem Wege als mithilfe des Formulars an, so muss seine Anmeldung die darin genannten Angaben enthalten.
(2) Bei Forderungen, über die ein Rechtsstreit anhängig ist, hat die Anmeldung auch die Angabe des Prozeßgerichtes und des Aktenzeichens zu enthalten.
(3) Absonderungsgläubiger, die ihre Forderungen auch als Insolvenzgläubiger geltend machen, haben den Sachverhalt unter genauer Angabe des Gegenstandes der Absonderung darzulegen und anzugeben, bis zu welchem Betrage ihre Forderungen voraussichtlich durch das Absonderungsrecht gedeckt sind.
(4) Der Gläubiger hat auch anzugeben,
1. ob für die Forderung ein Eigentumsvorbehalt besteht und welche Vermögenswerte Gegenstand des Eigentumsvorbehalts sind sowie
2. ob eine Aufrechnung beansprucht wird und wenn ja, die Beträge der zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden gegenseitigen Forderungen.
(5) Der Gläubiger soll auch seine E-Mail-Adresse und seine Bankverbindung angeben.