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BGBl. I Nr. 122/2017

kundgemacht 31.07.2017 RIS↗Parlament↗
Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017 – IRÄG 2017
Bundesgesetz, mit dem die Insolvenzordnung, das Gerichtsgebührengesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und die Exekutionsordnung geändert werden (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017 – IRÄG 2017)
Kundmachung BGBl. I Nr. 122/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Insolvenzordnung (IO) 16501 § 0↗RIS↗
§ 198geändertAbs 1 Z 1 Anm (aufgehoben)
in Kraft 01.01.1995 – 31.10.2017 · idF BGBl. Nr. 974/1993 · danach: BGBl. I Nr. 122/2017 § 198↗RIS↗
in Kraft 01.11.2017 – 22.05.2019 · idF BGBl. I Nr. 122/2017 · danach: BGBl. I Nr. 38/2019 § 198↗RIS↗
Änderung des Zahlungsplans
§ 198.
(1) Ändert sich die Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners ohne dessen Verschulden, sodaß er fällige Verbindlichkeiten des Zahlungsplans nicht erfüllen kann und ist im Zahlungsplan nicht darauf Bedacht genommen worden, so kann der Schuldner binnen 14 Tagen nach Mahnung durch den Gläubiger neuerlich die Abstimmung über einen Zahlungsplan und die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragen. Hiebei gilt:
1. Die in § 194 Abs. 1 vorgesehene Frist zur Beurteilung der Angemessenheit der Quote des Zahlungsplans ist um die Hälfte der Frist des Zahlungsplans, die abgelaufen ist, zu verkürzen;
2. auf die Dauer des Abschöpfungsverfahrens ist die bisherige Frist des Zahlungsplans zur Hälfte anzurechnen.
(Anm.: Z 2 entfällt gemäß den Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 122/2017, vgl. § 279 Abs. 1. Der Entfall wurde nicht explizit angeordnet.)
(2) Die Forderungen leben erst bei Versagung der Bestätigung des Zahlungsplans und Abweisung des Antrags auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens auf.
Anmerkung
ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 974/1993
Schlagworte
Einkommenslage, Zahlungsplansquote, Zahlungsplansfrist