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BGBl. I Nr. 122/2017

kundgemacht 31.07.2017 RIS↗Parlament↗
Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017 – IRÄG 2017
Bundesgesetz, mit dem die Insolvenzordnung, das Gerichtsgebührengesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und die Exekutionsordnung geändert werden (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017 – IRÄG 2017)
Kundmachung BGBl. I Nr. 122/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Insolvenzordnung (IO) 16501 § 0↗RIS↗
§ 199geändertAbs 2
in Kraft 01.07.2010 – 31.10.2017 · idF BGBl. I Nr. 29/2010 · danach: BGBl. I Nr. 122/2017 § 199↗RIS↗
in Kraft 01.11.2017 – 16.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 122/2017 · danach: BGBl. I Nr. 147/2021 § 199↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Drittes Hauptstück
Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung
Antrag des Schuldners
§ 199.
(1) Der Schuldner kann im Lauf des Insolvenzverfahrens, spätestens mit dem Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans, die Durchführung des Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung beantragen.
(2) Der Schuldner hat dem Antrag die Erklärung beizufügen, daß er den pfändbaren Teil seiner Forderungen auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion für die Zeit von sieben fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird, an einen vom Gericht zu bestellenden Treuhänder abtritt. Hat der Schuldner diese Forderungen bereits vorher an einen Dritten abgetreten oder verpfändet, so ist in der Erklärung darauf hinzuweisen.
Schlagworte
Arbeitseinkommen, Einkommensbezug, Zession, Abtretung