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BGBl. I Nr. 122/2017

kundgemacht 31.07.2017 RIS↗Parlament↗
Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017 – IRÄG 2017
Bundesgesetz, mit dem die Insolvenzordnung, das Gerichtsgebührengesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und die Exekutionsordnung geändert werden (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017 – IRÄG 2017)
Kundmachung BGBl. I Nr. 122/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Insolvenzordnung (IO) 16501 § 0↗RIS↗
§ 220ageändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 3
in Kraft 01.07.2010 – 25.06.2017 · idF BGBl. I Nr. 29/2010 · danach: BGBl. I Nr. 122/2017 § 220a↗RIS↗
in Kraft ab 26.06.2017 · idF BGBl. I Nr. 122/2017 § 220a↗RIS↗
Haupt-, Partikular- oder Sekundärverfahren Bekanntmachung und Registereintragung
§ 220a.
Im Anwendungsbereich der EU-Insolvenzverordnung hat das Gericht in der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auszusprechen, ob es sich um ein Haupt-, Partikular- oder Sekundärverfahren im Sinne der EU-Insolvenzverordnung handelt. Dies ist im Insolvenzverfahrensedikt öffentlich bekannt zu machen. (1) Auf Antrag des Verwalters oder des Schuldners in Eigenverwaltung hat das Handelsgericht Wien die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Bestellung des Verwalters öffentlich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wer als Verwalter bestellt wurde und ob sich die Zuständigkeit aus Art. 3 Abs. 1 oder Abs. 2 EuInsVO ergibt.
Schlagworte
(2) Auf Antrag des Verwalters oder des Schuldners in Eigenverwaltung ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Abs. 1 durch das zuständige Gericht im Grundbuch, im Firmenbuch oder in einem sonstigen öffentlichen Register einzutragen.
Hauptverfahren, Partikularverfahren
(3) Der im Rahmen eines ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens bestellte Verwalter ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die ihnen durch die Verletzung seiner Pflichten nach Art. 28 und 29 EuInsVO entstehen, verantwortlich.