BGBl. I Nr. 129/2017
Änderung des Hochschulgesetzes 2005, des Schulorganisationsgesetzes, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, des Universitätsgesetzes 2002, des Fachhochschul-Studiengesetzes, des Privatuniversitätengesetzes, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes sowie Aufhebung des Hochschul-Studienberechtigungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Hochschulgesetz 2005, das Schulorganisationsgesetz und das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz geändert werden sowie das Hochschul-Studienberechtigungsgesetz aufgehoben wird und das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschul-Studiengesetz, das Privatuniversitätengesetz und das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 65ageändertAbs 1 Z 3; Abs 2
… 3 unveränderte Absätze
Verleihung des akademischen Grades „Bachelor of Education“ aufgrund hochschulischer Nachqualifizierung
§ 65a.
(1) Auf Antrag ist Personen, die
1. eine insgesamt sechssemestrige Lehramtsausbildung,
2. eine Lehramtsausbildung unter sechs Semestern sowie ein zusätzliches Lehramt oder
3. eine Lehramtsausbildung unter sechs Semestern im Bereich der Berufsbildung unter sechs Semestern sowie eine nach den zum Zeitpunkt der Zulassung geltenden Aufnahmevoraussetzungen erforderliche facheinschlägige Vorbildung und bzw. oder Berufspraxis in Vollbeschäftigung im Ausmaß von mindestens einem Jahr
(2) § 65 Abs. 3 und 4 finden findet Anwendung.
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