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BGBl. I Nr. 12/2017

kundgemacht 17.01.2017 RIS↗Parlament↗
Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 12/2017× zu ArbVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) 11 § 0↗RIS↗
§ 201geändertAbs 1
in Kraft 06.06.2011 – 31.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 101/2010 · danach: BGBl. I Nr. 12/2017 § 201↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2017 · idF BGBl. I Nr. 12/2017 § 201↗RIS↗
4. Hauptstück
Sonstige Bestimmungen
Beschluß über die Aufnahme von Verhandlungen
§ 201.
(1) Der Europäische Betriebsrat hat vier fünf Jahre nach seiner konstituierenden Sitzung einen Beschluß darüber zu fassen, ob eine Vereinbarung gemäß den §§ 189 oder 190 ausgehandelt werden soll oder ob die Bestimmungen dieses Hauptstückes weiterhin anzuwenden sind.
(2) Wenn der Europäische Betriebsrat den Beschluß faßt, eine solche Vereinbarung auszuhandeln, so finden die §§ 187, 189 und 190 mit der Maßgabe Anwendung, daß anstelle des besonderen Verhandlungsgremiums der Europäische Betriebsrat diese Vereinbarung aushandelt.