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BGBl. I Nr. 130/2017

kundgemacht 01.08.2017 RIS↗Parlament↗
Kinder-RückführungsG 2017 – KindRückG 2017
Bundesgesetz, mit dem das Außerstreitgesetz, die Jurisdiktionsnorm, das Gerichtsgebührengesetz, das Sicherheitspolizeigesetz und das Auslandsunterhaltsgesetz 2014 geändert werden sowie das Bundesgesetz vom 9. Juni 1988 zur Durchführung des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung aufgehoben wird (Kinder-RückführungsG 2017 – KindRückG 2017)
Kundmachung BGBl. I Nr. 130/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sicherheitspolizeigesetz (SPG) 4 § 0↗RIS↗
§ 24geändertAbs 1 Z 4
in Kraft 01.08.2013 – 31.08.2017 · idF BGBl. I Nr. 161/2013 · danach: BGBl. I Nr. 130/2017 § 24↗RIS↗
in Kraft 01.09.2017 – 14.08.2018 · idF BGBl. I Nr. 130/2017 · danach: BGBl. I Nr. 56/2018 § 24↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Fahndung
§ 24.
(1) Den Sicherheitsbehörden obliegt die Ermittlung des Aufenhaltsortes eines Menschen, nach dem gesucht wird (Personenfahndung), weil
1. eine Anordnung zur Festnahme nach Art. 4 Abs. 1, 2 oder 4 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988, besteht;
2. befürchtet wird, ein Abgängiger werde Selbstmord begehen oder sei Opfer einer Gewalttat oder eines Unfalles geworden;
3. der Mensch auf Grund einer psychischen Behinderung hilflos ist oder Leben oder Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet;
4. ein Ersuchen gemäß § 162 Abs. 1 ABGB oder § 111c Außerstreitgesetz – AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2013, vorliegt, an der Ermittlung des Aufenthaltes eines Minderjährigen mitzuwirken.
(2) Den Sicherheitsbehörden obliegt das Aufsuchen von Gegenständen, die einem Menschen durch einen gefährlichen Angriff gegen das Vermögen entzogen worden sind oder die für die Klärung eines gefährlichen Angriffes (§ 22 Abs. 3) benötigt werden (Sachenfahndung).
Schlagworte
Aufenthaltsort