Absatz eins,Paragraph 52 a, Absatz 4, ÄrzteG 1998 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anzahl der Standorte die Anzahl der an der Gruppenpraxis beteiligten Gesellschafterinnen und Gesellschafter überschreiten darf, sofern eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet im Sinne der Kriterien des Paragraph 52 c, Absatz 2, ÄrzteG 1998 erreicht werden kann.
BGBl. I Nr. 131/2017
Gesundheitsreformumsetzungsgesetz 2017 – GRUG 2017
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Primärversorgung in Primärversorgungseinheiten (Primärversorgungsgesetz – PrimVG) erlassen und das Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Unterbringungsgesetz, das Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz, das Gesundheitstelematikgesetz 2012, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz und das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz geändert werden (Gesundheitsreformumsetzungsgesetz 2017 – GRUG 2017)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Primärversorgungseinheiten in Form von Gruppenpraxen
Paragraph 9,
- Absatz 2,Abweichend von Paragraph 52 b, ÄrzteG 1998 setzt die Gründung einer Primärversorgungseinheit in Form einer Gruppenpraxis voraus, dass
- Ziffer einsdie Primärversorgungseinheit im RSG abgebildet ist,
- Ziffer 2– als Ergebnis eines Verfahrens nach Paragraph 14, – eine vorvertragliche Zusage der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse zum Abschluss eines Primärversorgungsvertrags (Paragraph 8,) vorliegt und
- Ziffer 3die Eintragung ins Firmenbuch erfolgt ist.
Außer in den Fällen des Paragraph 52 b, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ÄrzteG 1998 darf die Gruppenpraxis ihre ärztliche Tätigkeit erst nach bescheidmäßiger Feststellung durch den Landeshauptmann, dass die Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 erfüllt sind und der anschließenden Eintragung in die Ärzteliste aufnehmen. - Absatz 3,Paragraph 52 c, ÄrzteG 1998 ist nicht anzuwenden.
- Absatz 4,Wird eine Primärversorgungseinheit in der Form eines selbständigen Ambulatoriums geführt, so begründet dessen ärztliche Leitung einen Berufssitz gemäß Paragraph 45, ÄrzteG 1998.