BGBl. I Nr. 135/2017
Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014
Bundesgesetz, mit dem das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 45geändertÜberschrift, Text, Z 1 bis Z 4, Z 4 lit a (entfallen), lit b (entfallen), lit c (entfallen), lit d (entfallen)
§ 45.
1. ein Kredit- oder Finanzinstitut gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993 bzw. gemäß Art. 3 der 3. Geldwäsche-RL oder ein in einem Drittland ansässiges Kredit- oder Finanzinstitut handelt, das dort gleichwertigen Pflichten wie den in der 3. Geldwäsche-RL vorgesehenen Pflichten unterworfen ist und Begründung einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegt, Geschäftsbeziehung oder
2. eine börsennotierte Gesellschaft, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, oder börsennotierte Gesellschaften aus Drittländern, die gemäß einer auf Grund des § 85 Abs. 10 des Börsegesetzes 1989, BGBl. Nr. 555, durch die Finanzmarktaufsicht zu erlassenden Verordnung Offenlegungsanforderungen unterliegen, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechen oder mit diesem vergleichbar sind, Ausführung gelegentlicher Transaktionen oder
3. inländische Behörden Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, ungeachtet etwaiger Ausnahmeregelungen, Befreiungen oder Schwellenwerte oder
4. Behörden Zweifel an der Richtigkeit oder öffentliche Einrichtungen, Eignung erhaltener Auftraggeberidentifikationsdaten.