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BGBl. I Nr. 135/2017

kundgemacht 15.09.2017 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014
Bundesgesetz, mit dem das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 135/2017× zu BiBuG 2014×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (BiBuG 2014) 1131 § 0↗RIS↗
§ 45geändertÜberschrift, Text, Z 1 bis Z 4, Z 4 lit a (entfallen), lit b (entfallen), lit c (entfallen), lit d (entfallen)
in Kraft 01.01.2014 – 15.09.2017 · idF BGBl. I Nr. 191/2013 · danach: BGBl. I Nr. 135/2017 § 45↗RIS↗
in Kraft ab 16.09.2017 · idF BGBl. I Nr. 135/2017 § 45↗RIS↗
Vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern auslösende Umstände
§ 45.
Berufsberechtigte können geringere Maßnahmen als die in § 44 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 festgelegten Pflichten in den folgenden Fällen vorbehaltlich einer Beurteilung als geringes Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung anwenden, wenn es sich Auftraggeberbezogene Sorgfaltspflichten sind auf risikobasierter Grundlage einzuhalten bei dem Auftraggeber handelt um:
1. ein Kredit- oder Finanzinstitut gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993 bzw. gemäß Art. 3 der 3. Geldwäsche-RL oder ein in einem Drittland ansässiges Kredit- oder Finanzinstitut handelt, das dort gleichwertigen Pflichten wie den in der 3. Geldwäsche-RL vorgesehenen Pflichten unterworfen ist und Begründung einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegt, Geschäftsbeziehung oder
2. eine börsennotierte Gesellschaft, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, oder börsennotierte Gesellschaften aus Drittländern, die gemäß einer auf Grund des § 85 Abs. 10 des Börsegesetzes 1989, BGBl. Nr. 555, durch die Finanzmarktaufsicht zu erlassenden Verordnung Offenlegungsanforderungen unterliegen, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechen oder mit diesem vergleichbar sind, Ausführung gelegentlicher Transaktionen oder
3. inländische Behörden Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, ungeachtet etwaiger Ausnahmeregelungen, Befreiungen oder Schwellenwerte oder
4. Behörden Zweifel an der Richtigkeit oder öffentliche Einrichtungen, Eignung erhaltener Auftraggeberidentifikationsdaten.
a) wenn diese auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder des Sekundärrechts der Gemeinschaft mit öffentlichen Aufgaben betraut wurden,
b) deren Identität öffentlich nachprüfbar und transparent ist und zweifelsfrei feststeht,
c) deren Tätigkeiten und Rechnungslegungspraktiken transparent sind, und
d) wenn diese entweder gegenüber einem Organ der Gemeinschaft oder den Behörden eines Mitgliedstaats rechenschaftspflichtig sind oder bei ihnen anderweitige Kontroll- und Gegenkontrollmechanismen zur Überprüfung ihrer Tätigkeit bestehen.
Schlagworte
Kreditinstitut, Kontrollmechanismus