Absatz eins,Bei der Behörde hat ein internetbasiertes Hinweisgebersystem zu bestehen, über welches Hinweise auf Verstöße gegen die in Paragraphen 44 bis 52 d genannten Pflichten auch anonym gemeldet werden können.
BGBl. I Nr. 135/2017
Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014
Bundesgesetz, mit dem das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 52eneu
Hinweisgebersystem
Paragraph 52 e,
- Absatz 2,Die Behörde hat durch Verordnung festzulegen,
- Ziffer einswie Hinweise über das Hinweisgebersystem abgegeben werden können,
- Ziffer 2welches Verfahren an die Abgabe eines solchen Hinweises anschließt,
- Ziffer 3welcher Schutz vor rechtlichen und faktischen Sanktionierungen, Benachteiligungen und Diskriminierungen Hinweisgebern zukommt,
- Ziffer 4welche Rechte dem durch einen Hinweis Beschuldigten zukommen,
- Ziffer 5wie den notwendigen Erfordernissen des Datenschutzes in Bezug auf Hinweisgeber und Beschuldigte Rechnung zu tragen ist und
- Ziffer 6in welchem Ausmaß aus verfahrensrechtlichen Gründen Ausnahmen von der Hinweisgebern ansonsten soweit wie möglich zu gewährenden Vertraulichkeit gegenüber ihren Arbeitgebern bestehen.
- Absatz 3,Die Behörde hat durch Verordnung festzulegen, in welchem Ausmaß Berufsberechtigte unternehmensinterne Hinweisgebersysteme einzurichten haben, über die ihre Angestellten oder Personen in einer vergleichbaren Position Verstöße gegen die in Paragraphen 44 bis 52 a genannten Pflichten anonym melden können.
- Absatz 4,Datenanwendungen gemäß Absatz eins, sind entsprechend Artikel 18, Absatz 2, erster Teilstrich der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, Amtsblatt Nummer L 281 vom 23.11.1995 Seite 31, von der Meldepflicht gemäß Paragraph 17, Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, ausgenommen. Datenanwendungen gemäß Absatz eins, erfüllen die Voraussetzungen des Artikel 35, Absatz 10, für den Entfall der Datenschutz-Folgeabschätzung nach der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1.