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BGBl. I Nr. 135/2017

kundgemacht 15.09.2017 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014
Bundesgesetz, mit dem das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 135/2017× zu BiBuG 2014×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (BiBuG 2014) 1131 § 0↗RIS↗
§ 52gneu
in Kraft 16.09.2017 – 21.07.2020 · idF BGBl. I Nr. 135/2017 · danach: BGBl. I Nr. 66/2020 § 52g↗RIS↗

Prüfungen

Paragraph 52 g,

  1. Absatz eins,Die Behörde kann Prüfungen der Vorkehrungen zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes bei Berufsberechtigten vornehmen:
    1. Ziffer eins
      Anlassunabhängig nach einem risikobasierten Ansatz oder
    2. Ziffer 2
      anlassbezogen, insbesondere bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen in der Geschäftsleitung und Geschäftstätigkeit der Berufsberechtigten.
  2. Absatz 2,Eine Prüfung der Vorkehrungen kann erfolgen durch:
    1. Ziffer eins
      Eine Bewertung anhand von durch den Betrieb des Berufsberechtigten zur Verfügung gestellten Unterlagen und
    2. Ziffer 2
      eine Nachschau im Betrieb des Berufsberechtigten einschließlich einer stichprobenmäßigen Nachschau in Auftragsunterlagen.
  3. Absatz 3,Eine Nachschau im Betrieb eines Berufsberechtigten hat durch Experten gemäß Paragraph 52 h, zu erfolgen. Bei der Auswahl des für eine Nachschau zuständigen Experten sind die beruflichen Befangenheitsbestimmungen zu beachten. Wechselseitige Nachschauen sind unzulässig. Eine Nachschau ist dem Berufsberechtigten zumindest eine Woche im Vorhinein schriftlich anzukündigen. Nach erfolgter Nachschau hat der Experte einen Bericht zu erstellen und diesen mit einer abschließenden Beurteilung zu versehen. Der Bericht ist der Behörde zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Die Kosten einer Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, insbesondere die Entlohnung des Experten gemäß Paragraph 52 h, Absatz 4,, sind vom geprüften Berufsberechtigten zu tragen. Die Kosten einer Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, können dem geprüften Berufsberechtigten ganz oder teilweise übertragen werden. Nähere Bestimmungen dazu hat die Geschäftsordnung zu treffen.