Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Ein Berufsberechtigter, der vorsätzlich gegen die in diesem Abschnitt festgelegten Pflichten verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
BGBl. I Nr. 135/2017
Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014
Bundesgesetz, mit dem das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 52jneu
Maßnahmen
Paragraph 52 j,
- Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Ein Berufsberechtigter, der schwerwiegend, wiederholt oder systematisch gegen die in Paragraphen 45 bis 52 a sowie Paragraphen 52 c und 52 d festgelegten Pflichten vorsätzlich verstößt, kann, von der Behörde mit den folgenden Maßnahmen belegt werden:
- Ziffer einseine Aufforderung an den Berufsberechtigten, die als pflichtwidrig festgestellte Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen,
- Ziffer 2eine öffentliche Bekanntgabe des Berufsberechtigten und der Art des Verstoßes auf der Website der Behörde,
- Ziffer 3eine Geldstrafe in zweifacher Höhe des infolge des Verstoßes erzielten Gewinnes, sofern sich dieser beziffern lässt, andernfalls in Höhe von zumindest 400 Euro und bis zu 1 000 000 Euro,
- Ziffer 4ein vorübergehendes Verbot, die Geschäftsführung und Vertretung nach außen, einschließlich die Prokura, einer Bilanzbuchhaltungsgesellschaft auszuüben oder
- Ziffer 5die Suspendierung der Berufsberechtigung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 7,
- Absatz 3,Grundlage für die Bemessung der Verwaltungsstrafe nach Absatz eins und der Maßnahme nach Absatz 2, ist die Schuld des Berufsberechtigten. Bei der Bemessung hat die Behörde auch auf die Auswirkungen der Verwaltungsstrafe oder Maßnahme und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Berufsberechtigten Bedacht zu nehmen. Ebenso ist darauf Bedacht zu nehmen, welchen Strafmaßes es bedarf, um derartigen Verstößen durch andere Berufsberechtigte entgegenzuwirken. Die Behörde hat bei der Festsetzung von Art und Höhe der Verwaltungsstrafen oder Maßnahmen alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, insbesondere:
- Ziffer einsdie Schwere und die Dauer des Verstoßes,
- Ziffer 2den Verschuldensgrad der verantwortlich gemachten Person,
- Ziffer 3die Finanzkraft der verantwortlich gemachten Person, wie sie sich beispielsweise aus deren Gesamtumsatz oder Jahreseinkünften ableiten lässt,
- Ziffer 4die von der verantwortlichen Person durch den Verstoß erzielten Gewinne, sofern sie sich beziffern lassen,
- Ziffer 5die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sie sich beziffern lassen,
- Ziffer 6die Bereitwilligkeit der verantwortlichen Person mit der Behörde zusammenzuarbeiten,
- Ziffer 7frühere Verstöße der verantwortlichen Person.
- Absatz 4,In dem in Absatz 2, genannten Fall können nach Maßgabe der Bemessung im Sinne des Absatz 3, die Maßnahmen nach Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 auch kombiniert werden. Die Maßnahmen nach Absatz 2, Ziffer 4, oder 5 dürfen nur verhängt werden, wenn eine Maßnahme nach Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 oder eine Kombination aus den Maßnahmen nach Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 nicht ausreicht, um den Berufsberechtigten von einem weiteren Verstoß gegen die in diesem Abschnitt festgelegten Pflichten abzuhalten.
- Absatz 5,Über die nach dieser Bestimmung verhängten Verwaltungsstrafen oder Maßnahmen hat die Behörde einen Bescheid zu erlassen. Die für die Verhängung von Disziplinar- und Verwaltungsstrafen anzuwendenden Verfahrensbestimmungen bleiben unberührt.
- Absatz 6,Die Behörde hat alle nach dieser Bestimmung rechtskräftig verhängten Maßnahmen auf ihrer Website zu veröffentlichen. Die betroffene Person ist darüber vorab zu informieren. Eine Veröffentlichung der Identität oder personenbezogener Daten darf nicht unverhältnismäßig sein. Insbesondere bei Maßnahmen, die als geringfügig angesehen werden, ist bei der Bekanntmachung der Entscheidungen die Verhältnismäßigkeit zu wahren. Im Zweifel hat eine Veröffentlichung von Maßnahmen in anonymisierter Form zu erfolgen. Veröffentlichungen sind auf der Website der Behörde zumindest fünf Jahre öffentlich zugänglich zu halten.