eine in den Ausübungsrichtlinien gemäß Paragraph 72, normierte Pflicht verletzt oder
BGBl. I Nr. 137/2017
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG 2017
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG 2017)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 128neu
Berufsvergehen
Paragraph 128,
Ein Berufsvergehen begeht, wer
- Ziffer eins
- Ziffer 2seiner Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß Paragraph 80,, ohne davon entbunden zu sein, zuwiderhandelt oder
- Ziffer 3seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 76, Absatz eins, nicht nachkommt oder
- Ziffer 4seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 77, Absatz eins, oder Absatz 2, oder Absatz 3, oder Absatz 4, oder Absatz 8, oder Absatz 9, nicht nachkommt oder
- Ziffer 5sich im beruflichen Verkehr fälschlich auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung oder auf einen ihm erteilten Auftrag beruft oder
- Ziffer 6einen Werkvertrag abschließt, der eine berufliche Zusammenarbeit mit einem Nichtberufsberechtigten vorsieht, um die Bestimmungen des 1. Teiles, 3. Hauptstück, 2. Abschnitt, und der für Gesellschaften normierten besonderen Verpflichtungen zu missachten, oder
- Ziffer 7eine andere selbständige oder unselbständige Tätigkeit ausübt, die auf Provisionsbasis beruht oder seine Unabhängigkeit gefährdet, oder
- Ziffer 8als ein dem Qualitätskontrollsystem unterliegender Berufsberechtigter angeordnete Maßnahmen gemäß Paragraph 38, APAG nicht befolgt oder die erteilte Bescheinigung im Falle des Widerrufs gemäß Paragraph 40, APAG nicht zurückstellt oder Pflichtprüfungen ohne aufrechter Bescheinigung durchführt oder
- Ziffer 9eine der in den Paragraphen 2 und 3 angeführten Tätigkeiten anbietet oder ausübt, ohne die erforderliche Berufsberechtigung zu besitzen oder
- Ziffer 10nicht über die gesamte Dauer des Bestehens einer Berufsberechtigung über eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 11, verfügt
- Ziffer 11die Verpflichtung zur beruflichen Fortbildung gemäß Paragraph 71, Absatz 3, beharrlich verletzt oder
- Ziffer 12eine Zweigstelle errichtet, ohne dass die Voraussetzung des Paragraph 74, Absatz 2, erfüllt ist, oder
- Ziffer 13eine Zweigstelle errichtet, ohne dies der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich zu melden, oder
- Ziffer 14eine Zweigstelle trotz rechtskräftiger Untersagung errichtet oder
- Ziffer 15wirtschaftstreuhänderische Tätigkeiten in einer Zweigstelle trotz rechtskräftiger Untersagung ausübt oder
- Ziffer 16eine andere selbständige oder unselbständige Tätigkeit ausübt, ohne dies der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich anzuzeigen, oder
- Ziffer 17eine andere selbständige oder unselbständige Tätigkeit trotz rechtskräftiger Untersagung ausübt oder
- Ziffer 18die Bestellung eines Stellvertreters gemäß Paragraph 81, Absatz 2, oder Paragraph 82, Absatz 2, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nicht oder nicht unverzüglich bekanntgibt oder
- Ziffer 19bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung keinen Stellvertreter bestellt oder
- Ziffer 20seine Pflichten als Kanzleikurator verletzt oder
- Ziffer 21entgegen der Bestimmung des Paragraph 82, Absatz 9, einen Wirtschaftstreuhandberuf ausübt oder
- Ziffer 22die Verpflichtung gemäß Paragraph 83, Absatz 2, verletzt oder
- Ziffer 23Aufträge unter Provisionsvorbehalt annimmt oder unter Provisionsvorbehalt weitergibt oder Provisionen gewährt oder
- Ziffer 24den Eintritt oder die Beendigung des Ruhens seiner Berufsberechtigung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nicht oder nicht unverzüglich anzeigt oder
- Ziffer 25trotz Anzeige des Ruhens seiner Berufsberechtigung seinen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig ausübt oder
- Ziffer 26einen Wirtschaftstreuhandberuf entgegen der Bestimmung des Paragraph 85, Absatz 4, ausübt oder
- Ziffer 27eine im 1. Teil, 4. Hauptstück, 2. Abschnitt normierte Pflicht betreffend Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung verletzt oder
- Ziffer 28bei Suspendierung gemäß Paragraph 106, seiner Pflicht, einen Stellvertreter zu bestellen, nicht nachkommt oder
- Ziffer 29seine Pflichten als Liquidator verletzt.