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BGBl. I Nr. 137/2017

kundgemacht 15.09.2017 RIS↗Parlament↗
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG 2017
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG 2017)
Kundmachung BGBl. I Nr. 137/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017) neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft 16.09.2017 – 18.02.2026 · idF BGBl. I Nr. 137/2017 · danach: BGBl. I Nr. 6/2026 § 13↗RIS↗

2. Abschnitt
Prüfungen – Zulassung

Zulassungsvoraussetzungen – Fachprüfung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Zur Fachprüfung ist zuzulassen, wer ein facheinschlägiges Hochschulstudium oder ein facheinschlägiges Fachhochschulstudium mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 180 ECTS-Anrechnungspunkten erfolgreich absolviert hat und
    1. Ziffer eins
      mindestens eineinhalb Jahre als Berufsanwärter bei einem Berufsberechtigten oder
    2. Ziffer 2
      mindestens eineinhalb Jahre bei einem anerkannten Revisionsverband, der die steuerliche Beratung und die Vertretung von Verbandsmitgliedern vor Abgabenbehörden wahrnimmt, als Revisionsanwärter bei einem Revisionsverband der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder als Revisionsassistent oder zeichnungsberechtigter Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes tätig war oder
    3. Ziffer 3
      die Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor erfolgreich abgelegt hat.
  2. Absatz 2,Zur Fachprüfung ist ebenfalls zuzulassen, wer
    1. Ziffer eins
      nach der öffentlichen Bestellung zum Bilanzbuchhalter den Beruf Bilanzbuchhalter mindestens dreieinhalb Jahre hauptberuflich selbständig oder unselbständig ausgeübt hat oder
    2. Ziffer 2
      über eine Berufsberechtigung nach diesem Bundesgesetz verfügt.
  3. Absatz 3,Tätigkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, Ziffer eins,, welche die bei Wirtschaftstreuhändern festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.
  4. Absatz 4,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung festzusetzen, welche Hochschulstudien und Fachhochschulstudien den Voraussetzungen des Absatz eins, entsprechen. Unter facheinschlägigen Hochschulstudien und Fachhochschulstudien sind jene zu verstehen, welche die für die Ausübung des Berufes Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erforderlichen grundlegenden Kenntnisse vermitteln.