Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen und Ausschüssen zu suspendieren, wenn
- Ziffer einsgegen sie wegen einer die Ausschließung von der Wählbarkeit begründenden strafbaren Handlung ein Strafverfahren eingeleitet wurde oder
- Ziffer 2über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.