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BGBl. I Nr. 137/2017

kundgemacht 15.09.2017 RIS↗Parlament↗
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG 2017
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG 2017)
Kundmachung BGBl. I Nr. 137/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017) neu § 0↗RIS↗
§ 164neu
in Kraft 16.09.2017 – 20.04.2023 · idF BGBl. I Nr. 137/2017 · danach: BGBl. I Nr. 42/2023 § 164↗RIS↗

Verlust der Funktion

Paragraph 164,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen und Ausschüssen zu suspendieren, wenn
    1. Ziffer eins
      gegen sie wegen einer die Ausschließung von der Wählbarkeit begründenden strafbaren Handlung ein Strafverfahren eingeleitet wurde oder
    2. Ziffer 2
      über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
  2. Absatz 2,Die Suspendierung ist nach rechtskräftigem Abschluss des Straf- oder Insolvenzverfahrens aufzuheben.
  3. Absatz 3,Der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann Mitglieder von Ausschüssen, die ihren Verpflichtungen gemäß Paragraph 163, Absatz 2, nicht nachkommen, abberufen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen und Ausschüssen abzuberufen, wenn
    1. Ziffer eins
      bei ihnen nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die ihre Wählbarkeit ausschließen, oder
    2. Ziffer 2
      sie sich einer groben Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten schuldig gemacht haben oder
    3. Ziffer 3
      andere schwerwiegende Gründe vorliegen und dies der Kammertag verlangt.
  5. Absatz 5,Beschlüsse des Vorstandes gemäß Absatz 3, sowie des Kammertages gemäß Absatz 4, Ziffer 3, sind mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden zu fassen.
  6. Absatz 6,Der Verlust der ordentlichen Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat gleichzeitig den Verlust aller Funktionen und Mitgliedschaften zu Ausschüssen zur Folge.