Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat für jedes Kalenderjahr einen Jahresvoranschlag über ihre finanziellen Erfordernisse und deren Bedeckung aufzustellen.
BGBl. I Nr. 137/2017
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG 2017
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG 2017)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 176neu
Jahresvoranschlag
Paragraph 176,
- Absatz 2,Der Jahresvoranschlag ist längstens am 15. November des vorangehenden Jahres dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zur Kenntnis zu bringen.