BGBl. I Nr. 138/2017
Bildungsreformgesetz 2017
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens geändert wird, das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, das Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz, das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert werden, ein Bundesgesetz über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern erlassen wird, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Schulorganisationsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, das Bundesgesetz BGBl. Nr. 420/1990, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Hochschulgesetz 2005, das Schulpflichtgesetz 1985, das Berufsreifeprüfungsgesetz, das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das Privatschulgesetz, das Religionsunterrichtsgesetz, das Bildungsdokumentationsgesetz, das Schülervertretungengesetz, das BIFIE-Gesetz 2008 sowie das Bildungsinvestitionsgesetz geändert werden, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz aufgehoben wird und das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz und das Unterrichtspraktikumsgesetz geändert werden (Bildungsreformgesetz 2017)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 256geändert nie in Kraft getretenAbs 1 Tabelle
Verwendungsbezeichnungen
§ 256.
(1) Für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
bei Verwendung als | Verwendungsbezeichnung |
Stellvertreter des Leiters der Präsidentschaftskanzlei | Kabinettsvizedirektor |
Stellvertreter des Leiters der Parlamentsdirektion | Parlamentsvizedirektor |
Leiter der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit | Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit |
Sonderberater des Bundespräsidenten in internationalen Angelegenheiten | Botschafter |
Stellvertreter des Leiters der Österreichischen Nationalbibliothek | Generaldirektor-Stellvertreter der Österreichischen Nationalbibliothek |
Stellvertreter des Leiters des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, der Finanzprokuratur, des Patentamtes oder des Österreichischen Statistischen Zentralamtes | Vizepräsident d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Behörde) |
Leiter einer Landespolizeidirektion | Landespolizeidirektor |
Leiter eines Polizeikommissariates | Stadthauptmann |
Leiter des inneren Dienstes des Amtes des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) (Anm. 1) | |
Leiter der Burghauptmannschaft Österreich | Burghauptmann |
Leiter einer Bibliothek (ausgenommen einer Universitätsbibliothek), eines Archivs, einer Anstalt, eines Museums, eines Kulturinstitutes oder einer größeren oder selbständigen Sammlung | Direktor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Bibliothek, des Archivs, der Anstalt, des Museums, des Kulturinstitutes oder der Sammlung) |
Leiter des ärztlichen Dienstes bei Dienststellen des Bundes oder bei der Bundespolizei | Chefarzt d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Dienststelle oder des Wortes „Bundespolizei“) |
Ärztlicher Leiter einer Krankenanstalt | Ärztlicher Leiter d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Krankenanstalt) |
Leiter einer Krankenabteilung einer Krankenanstalt im Sinne des § 43 Abs. 6 des Ärztegesetzes 1998 | Primararzt d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Krankenanstalt) |
Arzt an Krankenanstalten ab der Dienstklasse V | Oberarzt |
Arzt an Krankenanstalten in den Dienstklassen III und IV | Assistent |
Beamter im PTA-Bereich (soweit er nicht an einer Dienststelle des Verwaltungsdienstes verwendet wird) in der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse | |
V VI VII | Inspektor Oberinspektor Zentralinspektor |
Leiter eines Amtes, wenn er der Dienstklasse VI oder VII der Verwendungsgruppe B angehört, abweichend von den vorgenannten Verwendungsbezeichnungen | Amtsdirektor |
Leiter des gesamten Kanzleidienstes in einer Zentralstelle | Ministerialkanzleidirektor (in der Parlamentsdirektion: Parlamentskanzleidirektor) |
Beamter des fernmeldetechnischen, des posttechnischen oder des Garage- und Werkmeisterdienstes im PTA-Bereich in der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse III, Gehaltsstufe | |
1 bis 9 10 bis 12 | Werkmeister Oberwerkmeister |
(2) § 63 Abs. 4 ist auf Beamte im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung mit der Abweichung anzuwenden, daß die Verwendungsbezeichnung an Stelle des Amtstitels zu führen ist.
… 9 unveränderte Absätze
(3) Beamte, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind vom Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die dienstrechtliche Stellung des Beamten durch Verordnung zu bestimmen.
(4) Beamte, die nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, haben folgende, nach § 6 WG 2001 zukommende militärische Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen zu führen:
1. in den Verwendungsgruppen E, D und P 1 bis P 5: Korporal, Zugsführer, Wachtmeister, Oberwachtmeister, Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister,
2. in den Verwendungsgruppen D und P 1 bis P 3 überdies: Offiziersstellvertreter,
3. in der Verwendungsgruppe C: Offiziersstellvertreter, Vizeleutnant,
4. während der Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie: Fähnrich.
Die näheren Bestimmungen über das Führen der Dienstgrade sind unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport durch Verordnung festzulegen.
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