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BGBl. I Nr. 138/2017

kundgemacht 15.09.2017 RIS↗Parlament↗
Bildungsreformgesetz 2017
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens geändert wird, das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, das Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz, das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert werden, ein Bundesgesetz über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern erlassen wird, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Schulorganisationsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, das Bundesgesetz BGBl. Nr. 420/1990, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Hochschulgesetz 2005, das Schulpflichtgesetz 1985, das Berufsreifeprüfungsgesetz, das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das Privatschulgesetz, das Religionsunterrichtsgesetz, das Bildungsdokumentationsgesetz, das Schülervertretungengesetz, das BIFIE-Gesetz 2008 sowie das Bildungsinvestitionsgesetz geändert werden, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz aufgehoben wird und das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz und das Unterrichtspraktikumsgesetz geändert werden (Bildungsreformgesetz 2017)
Kundmachung BGBl. I Nr. 138/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 5295 § 0↗RIS↗
§ 256geändert nie in Kraft getretenAbs 1 Tabelle
in Kraft 01.03.2014 – 07.01.2018 · idF BGBl. I Nr. 65/2015 · danach: BGBl. I Nr. 60/2018 § 256↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2019) · idF BGBl. I Nr. 138/2017 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 60/2018 § 256↗RIS↗
Verwendungsbezeichnungen
§ 256.
(1) Für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
bei Verwendung als
Verwendungsbezeichnung
Stellvertreter des Leiters der
Präsidentschaftskanzlei
Kabinettsvizedirektor
Stellvertreter des Leiters der
Parlamentsdirektion
Parlamentsvizedirektor
Leiter der Generaldirektion für die
öffentliche Sicherheit
Generaldirektor für die öffentliche
Sicherheit
Sonderberater des Bundespräsidenten
in internationalen Angelegenheiten
Botschafter
Stellvertreter des Leiters der
Österreichischen Nationalbibliothek
Generaldirektor-Stellvertreter
der Österreichischen Nationalbibliothek
Stellvertreter des Leiters des Bundesamtes
für Eich- und Vermessungswesen,
der Finanzprokuratur, des Patentamtes oder des
Österreichischen Statistischen Zentralamtes
Vizepräsident d. (unter Hinzufügung
der Bezeichnung der Behörde)
Leiter einer Landespolizeidirektion
Landespolizeidirektor
Leiter eines Polizeikommissariates
Stadthauptmann
Leiter des inneren Dienstes des Amtes
des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) (Anm. 1)
Landesschulratsdirektor (Stadt- Leiterin oder Leiter des Präsidialbereiches der Bildungsdirektion sowie Leiterin oder Leiter des Pädagogischen Bereiches der Bildungsdirektion
schulratsdirektor)
Leiter der Burghauptmannschaft Österreich
Burghauptmann
Leiter einer Bibliothek (ausgenommen
einer Universitätsbibliothek),
eines Archivs, einer Anstalt,
eines Museums, eines Kulturinstitutes oder
einer größeren oder selbständigen Sammlung
Direktor d. (unter Hinzufügung
der Bezeichnung der Bibliothek,
des Archivs, der Anstalt, des Museums,
des Kulturinstitutes oder der Sammlung)
Leiter des ärztlichen Dienstes
bei Dienststellen des Bundes
oder bei der Bundespolizei
Chefarzt d. (unter Hinzufügung
der Bezeichnung der Dienststelle
oder des Wortes „Bundespolizei“)
Ärztlicher Leiter einer Krankenanstalt
Ärztlicher Leiter d. (unter Hinzufügung
der Bezeichnung der Krankenanstalt)
Leiter einer Krankenabteilung einer
Krankenanstalt im Sinne des § 43 Abs. 6
des Ärztegesetzes 1998
Primararzt d. (unter Hinzufügung
der Bezeichnung der Krankenanstalt)
Arzt an Krankenanstalten ab der
Dienstklasse V
Oberarzt
Arzt an Krankenanstalten in den
Dienstklassen III und IV
Assistent
Beamter im PTA-Bereich (soweit er nicht
an einer Dienststelle des Verwaltungsdienstes verwendet wird) in der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse
V
VI
VII
Inspektor
Oberinspektor
Zentralinspektor
Leiter eines Amtes, wenn er der
Dienstklasse VI oder VII der
Verwendungsgruppe B angehört,
abweichend von den vorgenannten
Verwendungsbezeichnungen
Amtsdirektor
Leiter des gesamten Kanzleidienstes
in einer Zentralstelle
Ministerialkanzleidirektor (in der
Parlamentsdirektion: Parlamentskanzleidirektor)
Beamter des fernmeldetechnischen,
des posttechnischen oder des
Garage- und Werkmeisterdienstes
im PTA-Bereich in
der Verwendungsgruppe C,
Dienstklasse III, Gehaltsstufe
1 bis 9
10 bis 12
Werkmeister
Oberwerkmeister
________________
(Anm. 1: Art. 30 Z 4 lautet: „In § 140 Abs. 3 und § 256 Abs. 1 wird jeweils die Wendung „für den Leiter des inneren Dienstes des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien)“ durch die Wendung „für die Leiterin oder den Leiter des Präsidialbereiches der Bildungsdirektion sowie für die Leiterin oder den Leiter des Bereiches Pädagogischer Dienst der Bildungsdirektion“ und die Verwendungsbezeichnung „Landesschulratsdirektor (Stadtschulratsdirektor)“ durch die Verwendungsbezeichnungen „Leiterin oder Leiter des Präsidialbereiches der Bildungsdirektion sowie Leiterin oder Leiter des Pädagogischen Bereiches der Bildungsdirektion“ ersetzt.“. Die erste Ersetzung konnte nicht durchgeführt werden.)
(2) § 63 Abs. 4 ist auf Beamte im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung mit der Abweichung anzuwenden, daß die Verwendungsbezeichnung an Stelle des Amtstitels zu führen ist.
… 9 unveränderte Absätze
(3) Beamte, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind vom Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die dienstrechtliche Stellung des Beamten durch Verordnung zu bestimmen.
(4) Beamte, die nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, haben folgende, nach § 6 WG 2001 zukommende militärische Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen zu führen:
1. in den Verwendungsgruppen E, D und P 1 bis P 5: Korporal, Zugsführer, Wachtmeister, Oberwachtmeister, Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister,
2. in den Verwendungsgruppen D und P 1 bis P 3 überdies: Offiziersstellvertreter,
3. in der Verwendungsgruppe C: Offiziersstellvertreter, Vizeleutnant,
4. während der Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie: Fähnrich.
Die näheren Bestimmungen über das Führen der Dienstgrade sind unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport durch Verordnung festzulegen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 305/1990