BGBl. I Nr. 138/2017
Bildungsreformgesetz 2017
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens geändert wird, das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, das Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz, das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert werden, ein Bundesgesetz über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern erlassen wird, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Schulorganisationsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, das Bundesgesetz BGBl. Nr. 420/1990, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Hochschulgesetz 2005, das Schulpflichtgesetz 1985, das Berufsreifeprüfungsgesetz, das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das Privatschulgesetz, das Religionsunterrichtsgesetz, das Bildungsdokumentationsgesetz, das Schülervertretungengesetz, das BIFIE-Gesetz 2008 sowie das Bildungsinvestitionsgesetz geändert werden, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz aufgehoben wird und das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz und das Unterrichtspraktikumsgesetz geändert werden (Bildungsreformgesetz 2017)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 140geändert nie in Kraft getretenAbs 3 Tabelle
… 5 unveränderte Absätze
Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen
§ 140.
(1) Für den Allgemeinen Verwaltungsdienst sind folgende Amtstitel vorgesehen:
in der Verwendungs-gruppe | in der Funktions-gruppe | erforderliches Besoldungs-dienstalter | Amtstitel |
A 1, wenn das Ernennungs-erfordernis der Hochschul-bildung nach Z 1.12 der Anlage 1 erfüllt wird | GL, 1 bis 6 | keines | Kommissärin oder Kommissär |
GL, 1 bis 6 | 10 Jahre | Rätin oder Rat | |
GL, 1 bis 6 | 13 Jahre und sechs Monate | Oberrätin oder Oberrat | |
2 bis 4 | 19 Jahre und sechs Monate | Hofrätin oder Hofrat | |
5 und 6 | 17 Jahre und sechs Monate | Hofrätin oder Hofrat | |
7 bis 9 | keines | Hofrätin oder Hofrat | |
A 1, wenn das Ernennungs-erfordernis der Hochschul-bildung nur nach Z 1.12a der Anlage 1 erfüllt wird | GL, 1 bis 6 | keines | Kommissärin oder Kommissär |
GL, 1 bis 6 | 12 Jahre | Rätin oder Rat | |
GL, 1 bis 6 | 15 Jahre und sechs Monate | Oberrätin oder Oberrat | |
2 bis 4 | 21 Jahre und sechs Monate | Hofrätin oder Hofrat | |
5 und 6 | 19 Jahre und sechs Monate | Hofrätin oder Hofrat | |
7 bis 9 | keines | Hofrätin oder Hofrat | |
A 2 | - | keines | Revidentin oder Revident |
- | 10 Jahre | Oberrevidentin oder Oberrevident | |
GL, 1 und 2 | 16 Jahre und sechs Monate | Amtsrätin oder Amtsrat | |
3 bis 8 | 16 Jahre und sechs Monate | Amtsdirektorin oder Amtsdirektor | |
A 3 | - | keines | Kontrollorin oder Kontrollor |
- | 10 Jahre | Oberkontrollorin oder Oberkontrollor | |
GL, 1 und 2 | 17 Jahre | Fachinspektorin oder Fachinspektor | |
3 bis 8 | 17 Jahre | Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor | |
A 4 | - | keines | Amtsassistentin oder Amtsassistent |
- | 10 Jahre | Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent | |
GL | 17 Jahre | Kontrollorin oder Kontrollor | |
1 und 2 | 17 Jahre | Oberkontrollorin oder Oberkontrollor | |
A 5 | - | keines | Amtsassistentin oder Amtsassistent |
- | 17 Jahre | Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent | |
A 6 | - | keines | Amtswartin oder Amtswart |
- | 17 Jahre | Oberamtswartin oder Oberamtswart | |
A 7 | - | keines | Amtswartin oder Amtswart |
- | 17 Jahre | Oberamtswartin oder Oberamtswart | |
An die Stelle der Amtstitel „Hofrätin“ oder „Hofrat“ treten in der Parlamentsdirektion die Amtstitel „Parlamentsrätin“ oder „Parlamentsrat“ sowie an den übrigen Zentralstellen „Ministerialrätin“ oder „Ministerialrat“.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)
(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 sind für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
(4) Beamte, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind vom Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die dienstrechtliche Stellung des Beamten durch Verordnung zu bestimmen.
… 4 unveränderte Absätze
(5) Die Wirkung der mit der Erreichung einer höheren Gehaltsstufe oder höheren Funktionsgruppe verbundenen Änderung des Amtstitels gemäß Abs. 2 oder der Verwendungsbezeichnung gemäß Abs. 3 tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs. 2 oder 3 rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass die Wirkung des Abs. 2 oder 3 rückwirkend eintritt, wenn
1. die Schuld des Beamten gering ist,
2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
3. keine dienstlichen Interessen entegegenstehen (Anm.: richtig: entgegenstehen).