BGBl. I Nr. 60/2018
Dienstrechts-Novelle 2018
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahngesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Poststrukturgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Militärberufsförderungsgesetz 2004, das Heeresgebührengesetz 2001, das Zivildienstgesetz 1986, das UmsetzungsG-RL 2014/54/EU und das Bundeshaushaltsgesetz 2013 geändert werden und das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz aufgehoben wird (Dienstrechts-Novelle 2018)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 140geändertAbs 5
… 7 unveränderte Absätze
Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen
§ 140.
(1) Für den Allgemeinen Verwaltungsdienst sind folgende Amtstitel vorgesehen:
in der Verwendungs-gruppe | in der Funktions-gruppe | erforderliches Besoldungs-dienstalter | Amtstitel |
A 1, wenn das Ernennungs-erfordernis der Hochschul-bildung nach Z 1.12 der Anlage 1 erfüllt wird | GL, 1 bis 6 | keines | Kommissärin oder Kommissär |
GL, 1 bis 6 | 10 Jahre | Rätin oder Rat | |
GL, 1 bis 6 | 13 Jahre und sechs Monate | Oberrätin oder Oberrat | |
2 bis 4 | 19 Jahre und sechs Monate | Hofrätin oder Hofrat | |
5 und 6 | 17 Jahre und sechs Monate | Hofrätin oder Hofrat | |
7 bis 9 | keines | Hofrätin oder Hofrat | |
A 1, wenn das Ernennungs-erfordernis der Hochschul-bildung nur nach Z 1.12a der Anlage 1 erfüllt wird | GL, 1 bis 6 | keines | Kommissärin oder Kommissär |
GL, 1 bis 6 | 12 Jahre | Rätin oder Rat | |
GL, 1 bis 6 | 15 Jahre und sechs Monate | Oberrätin oder Oberrat | |
2 bis 4 | 21 Jahre und sechs Monate | Hofrätin oder Hofrat | |
5 und 6 | 19 Jahre und sechs Monate | Hofrätin oder Hofrat | |
7 bis 9 | keines | Hofrätin oder Hofrat | |
A 2 | - | keines | Revidentin oder Revident |
- | 10 Jahre | Oberrevidentin oder Oberrevident | |
GL, 1 und 2 | 16 Jahre und sechs Monate | Amtsrätin oder Amtsrat | |
3 bis 8 | 16 Jahre und sechs Monate | Amtsdirektorin oder Amtsdirektor | |
A 3 | - | keines | Kontrollorin oder Kontrollor |
- | 10 Jahre | Oberkontrollorin oder Oberkontrollor | |
GL, 1 und 2 | 17 Jahre | Fachinspektorin oder Fachinspektor | |
3 bis 8 | 17 Jahre | Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor | |
A 4 | - | keines | Amtsassistentin oder Amtsassistent |
- | 10 Jahre | Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent | |
GL | 17 Jahre | Kontrollorin oder Kontrollor | |
1 und 2 | 17 Jahre | Oberkontrollorin oder Oberkontrollor | |
A 5 | - | keines | Amtsassistentin oder Amtsassistent |
- | 17 Jahre | Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent | |
A 6 | - | keines | Amtswartin oder Amtswart |
- | 17 Jahre | Oberamtswartin oder Oberamtswart | |
A 7 | - | keines | Amtswartin oder Amtswart |
- | 17 Jahre | Oberamtswartin oder Oberamtswart | |
An die Stelle der Amtstitel „Hofrätin“ oder „Hofrat“ treten in der Parlamentsdirektion die Amtstitel „Parlamentsrätin“ oder „Parlamentsrat“ sowie an den übrigen Zentralstellen „Ministerialrätin“ oder „Ministerialrat“.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)
(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 sind für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
(4) Beamte, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind vom Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die dienstrechtliche Stellung des Beamten durch Verordnung zu bestimmen.
(5) Die Wirkung der mit der Erreichung einer eines höheren Gehaltsstufe Besoldungsdienstalters oder einer höheren Funktionsgruppe verbundenen Änderung des Amtstitels gemäß Abs. 2 1 oder der Verwendungsbezeichnung gemäß Abs. 3 tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs. 2 1 oder 3 rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass die Wirkung des Abs. 2 1 oder 3 rückwirkend eintritt, wenn
1. die Schuld des Beamten gering ist,
2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
3. keine dienstlichen Interessen entegegenstehen (Anm.: richtig: entgegenstehen).
§ 140geändertAbs 4; Abs 5
… 6 unveränderte Absätze
Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen
§ 140.
(1) Für den Allgemeinen Verwaltungsdienst sind folgende Amtstitel vorgesehen:
in der Verwendungs-gruppe | in der Funktions-gruppe | erforderliches Besoldungs-dienstalter | Amtstitel |
A 1, wenn das Ernennungs-erfordernis der Hochschul-bildung nach Z 1.12 der Anlage 1 erfüllt wird | GL, 1 bis 6 | keines | Kommissärin oder Kommissär |
GL, 1 bis 6 | 10 Jahre | Rätin oder Rat | |
GL, 1 bis 6 | 13 Jahre und sechs Monate | Oberrätin oder Oberrat | |
2 bis 4 | 19 Jahre und sechs Monate | Hofrätin oder Hofrat | |
5 und 6 | 17 Jahre und sechs Monate | Hofrätin oder Hofrat | |
7 bis 9 | keines | Hofrätin oder Hofrat | |
A 1, wenn das Ernennungs-erfordernis der Hochschul-bildung nur nach Z 1.12a der Anlage 1 erfüllt wird | GL, 1 bis 6 | keines | Kommissärin oder Kommissär |
GL, 1 bis 6 | 12 Jahre | Rätin oder Rat | |
GL, 1 bis 6 | 15 Jahre und sechs Monate | Oberrätin oder Oberrat | |
2 bis 4 | 21 Jahre und sechs Monate | Hofrätin oder Hofrat | |
5 und 6 | 19 Jahre und sechs Monate | Hofrätin oder Hofrat | |
7 bis 9 | keines | Hofrätin oder Hofrat | |
A 2 | - | keines | Revidentin oder Revident |
- | 10 Jahre | Oberrevidentin oder Oberrevident | |
GL, 1 und 2 | 16 Jahre und sechs Monate | Amtsrätin oder Amtsrat | |
3 bis 8 | 16 Jahre und sechs Monate | Amtsdirektorin oder Amtsdirektor | |
A 3 | - | keines | Kontrollorin oder Kontrollor |
- | 10 Jahre | Oberkontrollorin oder Oberkontrollor | |
GL, 1 und 2 | 17 Jahre | Fachinspektorin oder Fachinspektor | |
3 bis 8 | 17 Jahre | Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor | |
A 4 | - | keines | Amtsassistentin oder Amtsassistent |
- | 10 Jahre | Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent | |
GL | 17 Jahre | Kontrollorin oder Kontrollor | |
1 und 2 | 17 Jahre | Oberkontrollorin oder Oberkontrollor | |
A 5 | - | keines | Amtsassistentin oder Amtsassistent |
- | 17 Jahre | Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent | |
A 6 | - | keines | Amtswartin oder Amtswart |
- | 17 Jahre | Oberamtswartin oder Oberamtswart | |
A 7 | - | keines | Amtswartin oder Amtswart |
- | 17 Jahre | Oberamtswartin oder Oberamtswart | |
An die Stelle der Amtstitel „Hofrätin“ oder „Hofrat“ treten in der Parlamentsdirektion die Amtstitel „Parlamentsrätin“ oder „Parlamentsrat“ sowie an den übrigen Zentralstellen „Ministerialrätin“ oder „Ministerialrat“.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)
(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 sind für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
(4) Beamte, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die dienstrechtliche Stellung des Beamten durch Verordnung zu bestimmen.
(5) Die Wirkung der mit der Erreichung einer eines höheren Gehaltsstufe Besoldungsdienstalters oder einer höheren Funktionsgruppe verbundenen Änderung des Amtstitels gemäß Abs. 2 1 oder der Verwendungsbezeichnung gemäß Abs. 3 tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs. 2 1 oder 3 rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass die Wirkung des Abs. 2 1 oder 3 rückwirkend eintritt, wenn
1. die Schuld des Beamten gering ist,
2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
3. keine dienstlichen Interessen entegegenstehen (Anm.: richtig: entgegenstehen).
§ 140geändert nie in Kraft getretenAbs 4; Abs 5
… 8 unveränderte Absätze
Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen
§ 140.
(1) Für den Allgemeinen Verwaltungsdienst sind folgende Amtstitel vorgesehen:
in der Verwendungs-gruppe | in der Funktions-gruppe | erforderliches Besoldungs-dienstalter | Amtstitel |
A 1, wenn das Ernennungs-erfordernis der Hochschul-bildung nach Z 1.12 der Anlage 1 erfüllt wird | GL, 1 bis 6 | keines | Kommissärin oder Kommissär |
GL, 1 bis 6 | 10 Jahre | Rätin oder Rat | |
GL, 1 bis 6 | 13 Jahre und sechs Monate | Oberrätin oder Oberrat | |
2 bis 4 | 19 Jahre und sechs Monate | Hofrätin oder Hofrat | |
5 und 6 | 17 Jahre und sechs Monate | Hofrätin oder Hofrat | |
7 bis 9 | keines | Hofrätin oder Hofrat | |
A 1, wenn das Ernennungs-erfordernis der Hochschul-bildung nur nach Z 1.12a der Anlage 1 erfüllt wird | GL, 1 bis 6 | keines | Kommissärin oder Kommissär |
GL, 1 bis 6 | 12 Jahre | Rätin oder Rat | |
GL, 1 bis 6 | 15 Jahre und sechs Monate | Oberrätin oder Oberrat | |
2 bis 4 | 21 Jahre und sechs Monate | Hofrätin oder Hofrat | |
5 und 6 | 19 Jahre und sechs Monate | Hofrätin oder Hofrat | |
7 bis 9 | keines | Hofrätin oder Hofrat | |
A 2 | - | keines | Revidentin oder Revident |
- | 10 Jahre | Oberrevidentin oder Oberrevident | |
GL, 1 und 2 | 16 Jahre und sechs Monate | Amtsrätin oder Amtsrat | |
3 bis 8 | 16 Jahre und sechs Monate | Amtsdirektorin oder Amtsdirektor | |
A 3 | - | keines | Kontrollorin oder Kontrollor |
- | 10 Jahre | Oberkontrollorin oder Oberkontrollor | |
GL, 1 und 2 | 17 Jahre | Fachinspektorin oder Fachinspektor | |
3 bis 8 | 17 Jahre | Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor | |
A 4 | - | keines | Amtsassistentin oder Amtsassistent |
- | 10 Jahre | Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent | |
GL | 17 Jahre | Kontrollorin oder Kontrollor | |
1 und 2 | 17 Jahre | Oberkontrollorin oder Oberkontrollor | |
A 5 | - | keines | Amtsassistentin oder Amtsassistent |
- | 17 Jahre | Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent | |
A 6 | - | keines | Amtswartin oder Amtswart |
- | 17 Jahre | Oberamtswartin oder Oberamtswart | |
A 7 | - | keines | Amtswartin oder Amtswart |
- | 17 Jahre | Oberamtswartin oder Oberamtswart | |
An die Stelle der Amtstitel „Hofrätin“ oder „Hofrat“ treten in der Parlamentsdirektion die Amtstitel „Parlamentsrätin“ oder „Parlamentsrat“ sowie an den übrigen Zentralstellen „Ministerialrätin“ oder „Ministerialrat“.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)
(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 sind für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
(4) Beamte, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die dienstrechtliche Stellung des Beamten durch Verordnung zu bestimmen.
(5) Die Wirkung der mit der Erreichung einer eines höheren Gehaltsstufe Besoldungsdienstalters oder einer höheren Funktionsgruppe verbundenen Änderung des Amtstitels gemäß Abs. 2 1 oder der Verwendungsbezeichnung gemäß Abs. 3 tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs. 2 1 oder 3 rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass die Wirkung des Abs. 2 1 oder 3 rückwirkend eintritt, wenn
1. die Schuld des Beamten gering ist,
2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
3. keine dienstlichen Interessen entegegenstehen (Anm.: richtig: entgegenstehen).