BGBl. I Nr. 30/2018
Budgetbegleitgesetz 2018-2019
Bundesgesetz, mit dem die Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung sowie Übertragung von unbeweglichem Bundesvermögen ausgesprochen, ein Bundesgesetz über den Beteiligungserwerb an der Si.A. Errichtungs-GmbH und der Aufnahme weiterer Gesellschafter im Wege einer Kapitalerhöhung erlassen sowie das Bundeshaushaltsgesetz 2013, das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank, das Bundesimmobiliengesetz, das Buchhaltungsagenturgesetz, das Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2017, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Bundesstatistikgesetz 2000, das Konsulargebührengesetz 1992, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Volksbegehrengesetz 2018, das Wählerevidenzgesetz 2018, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut, das Universitätsgesetz 2002, das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Nachtschwerarbeitsgesetz, das Gesundheitsberuferegister-Gesetz, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2018-2019)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 140geändert nie in Kraft getretenAbs 3 Tabelle
… 5 unveränderte Absätze
Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen
§ 140.
(1) Für den Allgemeinen Verwaltungsdienst sind folgende Amtstitel vorgesehen:
in der Verwendungs-gruppe | in der Funktions-gruppe | erforderliches Besoldungs-dienstalter | Amtstitel |
A 1, wenn das Ernennungs-erfordernis der Hochschul-bildung nach Z 1.12 der Anlage 1 erfüllt wird | GL, 1 bis 6 | keines | Kommissärin oder Kommissär |
GL, 1 bis 6 | 10 Jahre | Rätin oder Rat | |
GL, 1 bis 6 | 13 Jahre und sechs Monate | Oberrätin oder Oberrat | |
2 bis 4 | 19 Jahre und sechs Monate | Hofrätin oder Hofrat | |
5 und 6 | 17 Jahre und sechs Monate | Hofrätin oder Hofrat | |
7 bis 9 | keines | Hofrätin oder Hofrat | |
A 1, wenn das Ernennungs-erfordernis der Hochschul-bildung nur nach Z 1.12a der Anlage 1 erfüllt wird | GL, 1 bis 6 | keines | Kommissärin oder Kommissär |
GL, 1 bis 6 | 12 Jahre | Rätin oder Rat | |
GL, 1 bis 6 | 15 Jahre und sechs Monate | Oberrätin oder Oberrat | |
2 bis 4 | 21 Jahre und sechs Monate | Hofrätin oder Hofrat | |
5 und 6 | 19 Jahre und sechs Monate | Hofrätin oder Hofrat | |
7 bis 9 | keines | Hofrätin oder Hofrat | |
A 2 | - | keines | Revidentin oder Revident |
- | 10 Jahre | Oberrevidentin oder Oberrevident | |
GL, 1 und 2 | 16 Jahre und sechs Monate | Amtsrätin oder Amtsrat | |
3 bis 8 | 16 Jahre und sechs Monate | Amtsdirektorin oder Amtsdirektor | |
A 3 | - | keines | Kontrollorin oder Kontrollor |
- | 10 Jahre | Oberkontrollorin oder Oberkontrollor | |
GL, 1 und 2 | 17 Jahre | Fachinspektorin oder Fachinspektor | |
3 bis 8 | 17 Jahre | Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor | |
A 4 | - | keines | Amtsassistentin oder Amtsassistent |
- | 10 Jahre | Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent | |
GL | 17 Jahre | Kontrollorin oder Kontrollor | |
1 und 2 | 17 Jahre | Oberkontrollorin oder Oberkontrollor | |
A 5 | - | keines | Amtsassistentin oder Amtsassistent |
- | 17 Jahre | Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent | |
A 6 | - | keines | Amtswartin oder Amtswart |
- | 17 Jahre | Oberamtswartin oder Oberamtswart | |
A 7 | - | keines | Amtswartin oder Amtswart |
- | 17 Jahre | Oberamtswartin oder Oberamtswart | |
An die Stelle der Amtstitel „Hofrätin“ oder „Hofrat“ treten in der Parlamentsdirektion die Amtstitel „Parlamentsrätin“ oder „Parlamentsrat“ sowie an den übrigen Zentralstellen „Ministerialrätin“ oder „Ministerialrat“.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)
(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 sind für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
(4) Beamte, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind vom Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die dienstrechtliche Stellung des Beamten durch Verordnung zu bestimmen.
… 4 unveränderte Absätze
(5) Die Wirkung der mit der Erreichung einer höheren Gehaltsstufe oder höheren Funktionsgruppe verbundenen Änderung des Amtstitels gemäß Abs. 2 oder der Verwendungsbezeichnung gemäß Abs. 3 tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs. 2 oder 3 rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass die Wirkung des Abs. 2 oder 3 rückwirkend eintritt, wenn
1. die Schuld des Beamten gering ist,
2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
3. keine dienstlichen Interessen entegegenstehen (Anm.: richtig: entgegenstehen).
§ 140geändert nie in Kraft getretenAbs 3 Tabelle
… 5 unveränderte Absätze
Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen
§ 140.
(1) Für den Allgemeinen Verwaltungsdienst sind folgende Amtstitel vorgesehen:
in der Verwendungs-gruppe | in der Funktions-gruppe | erforderliches Besoldungs-dienstalter | Amtstitel |
A 1, wenn das Ernennungs-erfordernis der Hochschul-bildung nach Z 1.12 der Anlage 1 erfüllt wird | GL, 1 bis 6 | keines | Kommissärin oder Kommissär |
GL, 1 bis 6 | 10 Jahre | Rätin oder Rat | |
GL, 1 bis 6 | 13 Jahre und sechs Monate | Oberrätin oder Oberrat | |
2 bis 4 | 19 Jahre und sechs Monate | Hofrätin oder Hofrat | |
5 und 6 | 17 Jahre und sechs Monate | Hofrätin oder Hofrat | |
7 bis 9 | keines | Hofrätin oder Hofrat | |
A 1, wenn das Ernennungs-erfordernis der Hochschul-bildung nur nach Z 1.12a der Anlage 1 erfüllt wird | GL, 1 bis 6 | keines | Kommissärin oder Kommissär |
GL, 1 bis 6 | 12 Jahre | Rätin oder Rat | |
GL, 1 bis 6 | 15 Jahre und sechs Monate | Oberrätin oder Oberrat | |
2 bis 4 | 21 Jahre und sechs Monate | Hofrätin oder Hofrat | |
5 und 6 | 19 Jahre und sechs Monate | Hofrätin oder Hofrat | |
7 bis 9 | keines | Hofrätin oder Hofrat | |
A 2 | - | keines | Revidentin oder Revident |
- | 10 Jahre | Oberrevidentin oder Oberrevident | |
GL, 1 und 2 | 16 Jahre und sechs Monate | Amtsrätin oder Amtsrat | |
3 bis 8 | 16 Jahre und sechs Monate | Amtsdirektorin oder Amtsdirektor | |
A 3 | - | keines | Kontrollorin oder Kontrollor |
- | 10 Jahre | Oberkontrollorin oder Oberkontrollor | |
GL, 1 und 2 | 17 Jahre | Fachinspektorin oder Fachinspektor | |
3 bis 8 | 17 Jahre | Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor | |
A 4 | - | keines | Amtsassistentin oder Amtsassistent |
- | 10 Jahre | Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent | |
GL | 17 Jahre | Kontrollorin oder Kontrollor | |
1 und 2 | 17 Jahre | Oberkontrollorin oder Oberkontrollor | |
A 5 | - | keines | Amtsassistentin oder Amtsassistent |
- | 17 Jahre | Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent | |
A 6 | - | keines | Amtswartin oder Amtswart |
- | 17 Jahre | Oberamtswartin oder Oberamtswart | |
A 7 | - | keines | Amtswartin oder Amtswart |
- | 17 Jahre | Oberamtswartin oder Oberamtswart | |
An die Stelle der Amtstitel „Hofrätin“ oder „Hofrat“ treten in der Parlamentsdirektion die Amtstitel „Parlamentsrätin“ oder „Parlamentsrat“ sowie an den übrigen Zentralstellen „Ministerialrätin“ oder „Ministerialrat“.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)
(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 sind für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
… 6 unveränderte Absätze
(4) Beamte, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind vom Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die dienstrechtliche Stellung des Beamten durch Verordnung zu bestimmen.
(5) Die Wirkung der mit der Erreichung einer höheren Gehaltsstufe oder höheren Funktionsgruppe verbundenen Änderung des Amtstitels gemäß Abs. 2 oder der Verwendungsbezeichnung gemäß Abs. 3 tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs. 2 oder 3 rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass die Wirkung des Abs. 2 oder 3 rückwirkend eintritt, wenn
1. die Schuld des Beamten gering ist,
2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
3. keine dienstlichen Interessen entegegenstehen (Anm.: richtig: entgegenstehen).