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BGBl. I Nr. 145/2017

kundgemacht 18.10.2017 RIS↗Parlament↗
Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 – FrÄG 2017
Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Asylgesetz 2005, das BFA-Verfahrensgesetz, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 und das Grenzkontrollgesetz geändert werden (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 – FrÄG 2017)
Kundmachung BGBl. I Nr. 145/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) 453 § 0↗RIS↗
§ 61aufgehoben
in Kraft 01.01.2014 – 18.10.2017 · idF BGBl. I Nr. 68/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/2017 § 61↗RIS↗

Künstler

Paragraph 61,

  1. Absatz eins,Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Künstler ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen; eine Haftungserklärung ist zulässig; und
    1. Ziffer eins
      im Fall der Unselbständigkeit eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 6, AuslBG vorliegt oder
    2. Ziffer 2
      im Fall der Selbständigkeit, deren Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie aus ihrer künstlerischen Tätigkeit beziehen.
  2. Absatz 2,Paragraph 47, Absatz 5, gilt sinngemäß.