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BGBl. I Nr. 148/2017

kundgemacht 10.11.2017 RIS↗Parlament↗
Änderung des Tierschutzgesetzes – TSchG
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 148/2017× zu TSchG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierschutzgesetz (TSchG) 1 § 0↗RIS↗
§ 8ageändertAbs 2, Z 1 bis Z 4 (neu), Schlussteil (neu)
in Kraft 26.04.2017 – 10.11.2017 · idF BGBl. I Nr. 61/2017 · danach: BGBl. I Nr. 148/2017 § 8a↗RIS↗
in Kraft 11.11.2017 – 31.12.2018 · idF BGBl. I Nr. 148/2017 · danach: BGBl. I Nr. 86/2018 § 8a↗RIS↗
Verkaufsverbot von Tieren
§ 8a.
(1) Das Feilbieten und das Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen, soweit dies nicht im Rahmen einer Veranstaltung gemäß § 28 erfolgt, sowie das Feilbieten von Tieren im Umherziehen sind verboten.
(2) Das öffentliche Feilhalten, Feil- oder Anbieten zum Kauf oder zur Abgabe (Inverkehrbringen) von Tieren ist nur im Rahmen einer gemäß § 31 Abs. 1 genehmigten Haltung oder durch Züchter, die gemäß § 31 Abs. 4 diese Tätigkeit gemeldet haben, sofern sie nicht auf Grund einer Verordnung von dieser Verpflichtung ausgenommen sind, in folgenden Fällen gestattet. Dies gilt auch für derartige Aktivitäten im Internet. Ausgenommen davon ist die Vornahme solcher Tätigkeiten im Rahmen oder zum Zweck der Land- und Forstwirtschaft.:
1. im Rahmen einer gemäß § 31 Abs. 1 genehmigten Haltung oder
2. durch Züchter, die gemäß § 31 Abs. 4 diese Tätigkeit gemeldet haben, sofern sie nicht auf Grund einer Verordnung von dieser Verpflichtung ausgenommen sind, oder
3. im Rahmen oder zum Zweck der Land- und Forstwirtschaft bzw. von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren oder
4. die Suche von Interessenten für einzelne, individuell bestimmte Tiere mit einem Alter von mehr als sechs Monaten bzw. für Hunde und Katzen bei denen die bleibenden Eckzähne bereits ausgebildet sind, die nicht bei ihrem bisherigen Halter bleiben können oder dürfen, durch den Halter oder eine gemäß § 30 mit den Pflichten eines Halters betraute Person, Vereinigung oder Institution, wobei bei Hunden nachzuweisen ist, dass diese seit mindestens sechzehn Wochen in der Heimtierdatenbank gemeldet sind.
Dies gilt auch für derartige Aktivitäten im Internet.
Schlagworte
Feilbieten