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BGBl. I Nr. 150/2017

kundgemacht 10.11.2017 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bankwesengesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Nationalbankgesetzes 1984 und des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Nationalbankgesetz 1984 und das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 150/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bankwesengesetz (BWG) 141 § 0↗RIS↗
§ 75geändertÜberschrift; Abs 1 Z 1 bis Z 7, Schlussteil; Abs 1a; Abs 2 Z 1, Z 2; Abs 3 (neu), Schlussteil; Abs 4 Z 1 bis Z 3; Abs 5, Z 4 (entfallen), Schlussteil (entfallen); Abs 8 (entfallen); Abs 9 (entfallen) · umnummeriert: Abs 3 Z 2 bis Z 5
in Kraft 02.08.2014 – 31.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 59/2014 · danach: BGBl. I Nr. 17/2018 § 75↗RIS↗
in Kraft 01.09.2018 – 30.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 150/2017 · danach: BGBl. I Nr. 98/2021 § 75↗RIS↗
Zentrales Kreditregister Erhebung von Kreditdaten und Kreditrisikodaten
§ 75.
(1) Jedes Kreditinstitut, dessen Forderungen und Anteilsrechte gemäß Z 1 gegenüber einem Schuldner den Betrag von insgesamt mindestens 350 000 Euro oder Euro-Gegenwert erreichen, hat der Oesterreichischen Nationalbank monatlich zu melden: CRR-Kreditinstitute und CRR-Finanzinstitute, ausgenommen Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, haben der Oesterreichischen Nationalbank monatlich folgende Informationen auf Einzelbasis zu melden:
1. die Höhe der ungewichteten Forderungen, einschließlich Interbankforderungen, in Form von Aktivposten, außerbilanziellen Geschäften gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aus Geschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 3, 4, 6, 8 und 12, § 1 Abs. 2 Z 1 und § 1 Abs. 2 Z 3, 4 und 6 ZaDiG und Derivaten gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sowie deren Forderungswert, gegenüber dem Schuldner bestehende titrierte Forderungen, die auszuweisenden Anteilsrechte am Schuldner und sonstige Kreditderivate gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Instrumente gemäß Art. 1 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2016/867 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13), ABl. Nr. L 144 vom 01.06.2016 S. 44;
2. den Namen, die Anschrift und sonstige zur sicheren Identifikation des Schuldners erforderliche Angaben nicht verbriefte Anteilsrechte;
3. die Höhe und den Forderungswert der sonstigen Forderungen gegenüber dem Schuldner in Form von Aktivposten und außerbilanzmäßigen Geschäften gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Wertpapiere;
4. den gewählten Ansatz zur Berechnung der Eigenmittel für das Kreditrisiko das Ratingsystem, die Bonitätsklasse, sowie je nach verwendetem Ansatz die Ausfallwahrscheinlichkeit und den erwarteten Verlust, weiters die vom Kreditinstitut gebildeten gewichteten Forderungsbeträge, aus den Forderungen nach Z 1 und 3, den Wert der Sicherheiten, die Höhe der Einzelwertberichtigung, und überfällige Forderungen sowie die wesentlichen Risikomerkmale der Verbriefungspositionen; außerbilanzielle Geschäfte gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
5. die Gruppe verbundener Kunden (Art. 4 Abs. 1 Nummer 39 Derivate gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), der der Schuldner angehört; der Umfang der Gruppe ist für Zwecke des Kreditregisters gemäß Verordnung der FMA nach Abs. 6 festzulegen und kann insbesondere auf Kunden eingeschränkt werden, die Kreditnehmer des meldenden Instituts sind; weiters kann nach dem jeweiligen Sitzstaat des Gruppenmitglieds differenziert werden.
(1a) 6. Jede Kreditinstitutsgruppe hat Verbriefungen (Art. 4 Abs. 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) und Kreditderivate (Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), deren Referenzwert eine Verbriefung ist, quartalsweise auf konsolidierter Basis zu melden. In diese Meldung sind jene voll- oder anteilsmäßig konsolidierten Unternehmen einzubeziehen, bei denen der Buch- oder Marktwert der jeweiligen Summe der Forderungen aus Verbriefungen und Kreditderivaten, deren Referenzwert eine Verbriefung ist, den Betrag von 10 Millionen Euro oder Euro-Gegenwert erreicht oder der Quotient aus Buch- oder Marktwerten der Summe dieser Forderungen und der jeweiligen Bilanzsumme größer als 5vH ist. darüber hinausgehende, in Art. 271 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Geschäfte und
(2) 7. Auf Finanzinstitute ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Meldepflicht gemäß Z 1 hinsichtlich Anteilsrechten und Derivaten gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Z 3 und Z 5 entfällt und die Meldung gemäß Z 4 nur die Positionen Wert der Sicherheiten, Höhe der Einzelwertberichtigung, Bonitätsklasse und Ratingsystem beinhaltet. die mit diesen Positionen in Zusammenhang stehende Risikoinformationen.
(3) Auf Unternehmen der Vertragsversicherung ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie im Rahmen der Meldungen gemäß Z 1 nur Einmalkredite, Kreditrahmen, Promessen, titrierte Forderungen und Kreditderivate zu melden haben und keine Meldepflicht gemäß Z 3 bis 5 besteht. Die zu meldenden Risikoinformationen sollen eine Beurteilung der mit den zu meldenden Geschäften in Zusammenhang stehenden Kreditrisiken einschließlich Kreditrisikominderung ermöglichen. Sind sämtliche Schuldner eines Instruments natürliche Personen oder gehört der Meldepflichtige nicht zum Kreis der Berichtspflichtigen gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) 2016/867, sind diese Informationen ab einer Gesamthöhe von 350 000 Euro oder Euro-Gegenwert zu melden. In allen anderen Fällen sind diese Informationen ab einer Gesamthöhe von 25 000 Euro oder Euro-Gegenwert zu melden. Für CRR-Finanzinstitute gilt, dass die Meldung hinsichtlich Anteilsrechten und Derivaten gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Meldung gemäß Abs. 2 Z 2 entfällt.
(41a) Die internen Grundsätze und Regelungen für die gemäß Abs. 1 Z 4 zu meldenden Daten sind der Oesterreichischen Nationalbank im Rahmen der erstmaligen Meldung und sodann bei jeder Änderung bekannt zu geben. Änderungen der Identifikationsdaten des Schuldners (Abs. 1 Z 2) und der Zusammensetzung der Gruppe verbundener Kunden (Abs. 1 Z 5) sind der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich zu melden; sofern dies für die Zwecke des Zentralen Kreditregisters erforderlich ist, sind auf Verlangen der Oesterreichischen Nationalbank weitere Auskünfte zu erteilen. Jede Kreditinstitutsgruppe hat Verbriefungen (Art. 4 Abs. 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) sowie damit in Zusammenhang stehende Risikoinformationen auf Einzelbasis quartalsweise zu melden. In diese Meldung sind jene voll- oder anteilsmäßig konsolidierten Unternehmen einzubeziehen, bei denen der Buch- oder Marktwert der jeweiligen Summe der Forderungen aus Verbriefungen den Betrag von zehn Millionen Euro oder Euro-Gegenwert erreicht oder der Quotient aus Buch- oder Marktwerten der Summe dieser Forderungen und der jeweiligen Bilanzsumme größer als 5vH ist.
(52) Die Oesterreichische Nationalbank hat den jederzeitigen Zugriff der FMA auf die gemäß Abs. 1 und im Rahmen der reziproken Anwendung von Abs. 8 von mit dem Zentralen Kreditregister vergleichbaren Einrichtungen in den Mitgliedstaaten gemeldeten Daten zu gewährleisten. Auf Anfrage Zusätzlich zu den Meldungen gemäß Abs. 1 haben CRR-Kreditinstitute und CRR-Finanzinstitute, ausgenommen Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, folgende Stammdaten und deren allfällige Änderungen unverzüglich zu melden:
1. eines Kredit- oder Finanzinstitutes den Namen, die Anschrift und sonstige zur sicheren Identifikation der Gegenpartei erforderliche Angaben und
2. eines Unternehmens der Vertragsversicherung die Gruppe verbundener Kunden, der die Gegenpartei angehört.
(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat den jederzeitigen Zugriff der FMA auf die gemäß Abs. 1 bis 2 und im Rahmen der reziproken Anwendung von anderen Berichtsmitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2016/867 gemeldeten Daten zu gewährleisten. Auf Anfrage
1. eines Meldepflichtigen gemäß Abs. 1,
3 2. der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes,
4 3. der genossenschaftlichen Prüfungsverbände,
5 4. der bestellten Bankprüfer und
6 5. der Sicherungseinrichtungen
hat die Oesterreichische Nationalbank diesen die Angaben über einen Schuldner gemäß Abs. 1 Z 2, die Höhe der gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 3 gemeldeten Forderungen gegenüber einem Schuldner ohne Berücksichtigung der Derivate gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Kreditderivate gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Anzahl von dessen im Rahmen des Zentralen Kreditregisters meldenden Gläubigern bekannt zu geben. Auf Anfrage hat sie ferner einem Abfrageberechtigten gemäß Z 1 bis 6 diese Daten auch für Gruppen von Schuldnern, die eine Gruppe verbundener Kunden gemäß Abs. 1 Z 5 bilden, mitzuteilen. Anfragen von Abfrageberechtigten gemäß Z 1 und 2 sind ausschließlich auf elektronischem Weg zu stellen und im Wege gesicherter elektronischer Datenübermittlung zu beantworten. hat die Oesterreichische Nationalbank diesen im Einklang mit Art. 11 der Verordnung (EU) 2016/867 für Zwecke der Risikobeurteilung relevante, gemäß Abs. 1 bis 2 erhobene Angaben über eine Gegenpartei oder eine Gruppe verbundener Kunden sowie, bei Vorliegen von Reziprozität, von Berichtsmitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/867 übermittelte Daten zur Verfügung zu stellen. Relevante Angaben sind die Gesamthöhe der gemeldeten Instrumente, der nicht verbrieften Anteilsrechte, Wertpapiere und außerbilanziellen Geschäfte gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ohne Berücksichtigung der Kreditderivate gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Anzahl der gemeldeten Gläubiger der Gegenpartei. Anfragen von Abfrageberechtigten gemäß Z 1 sind ausschließlich auf elektronischem Weg zu stellen und im Wege gesicherter elektronischer Datenübermittlung zu beantworten. Die Oesterreichische Nationalbank kann bei Vorliegen der Reziprozität den Gesamtbetrag des Engagements pro Instrument eines Schuldners sowie die Anzahl der gemeldeten Gläubiger anderen Berichtsmitgliedstaaten gemäß Verordnung (EU) 2016/867 zur Verfügung stellen.
(64) Die FMA hat durch Verordnung die für die Meldungen gemäß Abs. 1 maßgebende Gliederung der Forderungsarten, Sicherheiten und Risikomerkmale, Zeitpunkt, Umfang und Form der Meldungen sowie die für die Erstattung der Meldungen erforderliche Informationsbereitstellung durch die Oesterreichische Nationalbank festzulegen; bei Erlassung der Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen.
(7) 1. Die FMA kann der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates Auskünfte im Sinne des Abs. 5 unter der Voraussetzung erteilen, dass hat durch Verordnung die für die Meldungen gemäß Abs. 1 bis 2 maßgebende Gliederung der Forderungsarten, Sicherheiten und Risikoinformationen, Zeitpunkt, Umfang und Form der Meldungen sowie die für die Erstattung der Meldungen erforderliche Informationsbereitstellung durch die Oesterreichische Nationalbank festzulegen; bei Erlassung der Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen;
1 2. auch in diesem Mitgliedstaat ein vergleichbares Zentrales Kreditregister geführt wird; kann durch Verordnung ein längeres Intervall als in Abs. 1 vorgesehen für die Meldungen einzelner Meldebereiche festsetzen;
2 3. gewährleistet ist, dass der betreffende Mitgliedstaat der FMA Auskünfte im gleichen Umfang erteilt; hat für die Zwecke der Erhebung von Kreditdaten und Kreditrisikodaten durch Verordnung den Umfang der Gruppe verbundener Kunden gemäß Abs. 2 Z 2 festzulegen. Der Umfang der Gruppe verbundener Kunden kann insbesondere auf Kunden eingeschränkt werden, die Kreditnehmer des meldenden Kreditinstituts sind; außerdem kann nach dem jeweiligen Sitzstaat des Gruppenmitglieds differenziert werden.
3. (5) die Daten nur für bankaufsichtliche Zwecke verwendet werden und Die Meldungen auf Grund von Abs. 1 bis 2 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten.
4. die erteilten Auskünfte dem Berufsgeheimnis gemäß Art. 53 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen.
Die Weiterleitung dieser Auskünfte kann auch über die Europäische Zentralbank erfolgen. Die FMA kann die Oesterreichische Nationalbank mit der Erteilung solcher Auskünfte beauftragen.
(8) Die FMA kann bei Vorliegen der Reziprozität die Oesterreichische Nationalbank mit Verordnung beauftragen, die Daten des Zentralen Kreditregisters vergleichbaren Einrichtungen in den Mitgliedstaaten in jenem Umfang zur Verfügung zu stellen, der den in Abs. 5 Z 1 bis 6 genannten Abfrageberechtigten zugänglich ist. Die Vergleichbarkeit ist gegeben, wenn das Informationssystem auf Daten von Großkunden beschränkt ist und der Zugang zum Informationssystem auf Aufsichtsbehörden und Institutionen, die den in Abs. 5 genannten Abfrageberechtigten vergleichbar sind, beschränkt ist und der Verwendungszweck des Informationssystems beschränkt ist auf die Ausübung der Finanzmarktaufsicht oder die Feststellung des Ausmaßes der Verschuldung. In der Verordnung der FMA sind die Einrichtungen namentlich zu bezeichnen, an welche zu übermitteln ist; weiters ist zu regeln, in welchen technisch-organisatorischen Verfahren die Übermittlung zu erfolgen hat.
(9) Die Meldungen nach Abs. 1 und die Anzeigen nach Abs. 4 erster Satz sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen entsprechen.
Anmerkung
EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006; Art. 1, BGBl. I Nr. 72/2010; Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2010; Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013; Art. 1, BGBl. I Nr. 150/2017
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