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BGBl. I Nr. 155/2017

kundgemacht 13.11.2017 RIS↗Parlament↗
Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes, des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes und des Bundesbehindertengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz und das Bundesbehindertengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 155/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesbehindertengesetz (BBG) 751 § 0↗RIS↗
§ 8geändertAbs 2 Z 4
in Kraft 12.08.2014 – 31.12.2017 · idF BGBl. I Nr. 66/2014 · danach: BGBl. I Nr. 155/2017 § 8↗RIS↗
in Kraft 01.01.2018 – 18.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 155/2017 · danach: BGBl. I Nr. 50/2025 § 8↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
ABSCHNITT II
BUNDESBEHINDERTENBEIRAT
§ 8.
(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist ein Bundesbehindertenbeirat zu errichten.
(2) Dem Bundesbehindertenbeirat obliegen
1. die Beratung des Bundesministers für Arbeit und Soziales in allen grundsätzlichen Fragen der Behindertenpolitik;
2. die Abgabe von Gutachten und Stellungnahmen sowie die Erstattung von Empfehlungen in allen wichtigen, die Interessen behinderter Menschen berührenden Angelegenheiten;
3. die Unterstützung des Bundesministers für Arbeit und Soziales bei der Koordinierung der gesetzlichen und sonstigen Maßnahmen auf dem Gebiete der Behindertenhilfe insbesondere im Zusammenhang mit dem Nationalen Aktionsplan Behinderung 2012-2020;
4. die Überwachung der Einhaltung der UN-Konvention „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ vom 13. Dezember 2006 in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind, durch einen unabhängigen und weisungsfreien Monitoringausschuss (§ 13). die Unterstützung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bei der Koordinierung der Maßnahmen in Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. III Nr. 105/2016).
(3) Der Bundesbehindertenbeirat ist in allen wichtigen Fragen der Behindertenhilfe vom Bundesminister für Arbeit und Soziales zu hören. Er kann zur Vorbereitung und Behandlung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einsetzen.
… 3 unveränderte Absätze
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2001)
Schlagworte
Beirat