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BGBl. I Nr. 158/2017

kundgemacht 13.11.2017 RIS↗Parlament↗
Änderung des Verbraucherzahlungskontogesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Verbraucherzahlungskontogesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 158/2017× zu VZKG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbraucherzahlungskontogesetz (VZKG) 12 § 0↗RIS↗
§ 4geändertAbs 2 (neu)
in Kraft 18.09.2016 – 12.01.2018 · idF BGBl. I Nr. 35/2016 · danach: BGBl. I Nr. 158/2017 § 4↗RIS↗
in Kraft ab 13.01.2018 · idF BGBl. I Nr. 158/2017 § 4↗RIS↗
Unwirksame Vereinbarungen
§ 4.
Soweit in Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abgewichen wird, sind sie unwirksam.
(2) Eine Vereinbarung, nach welcher der Verbraucher ein Entgelt für einzelne Bargeldabhebungen von seinem Zahlungskonto an Geldautomaten mit einer vom kontoführenden Zahlungsdienstleister zum Zahlungskonto ausgegebenen Zahlungskarte zu zahlen hat, ist unwirksam, es sei denn der Zahlungsdienstleister beweist, dass die Vertragsbestimmung mit dem Verbraucher im Einzelnen ausgehandelt worden ist.