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BGBl. I Nr. 167/2017

kundgemacht 28.12.2017 RIS↗Parlament↗
Dienstrechts-Novelle 2017
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Pensionsgesetz 1965 und das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2017)
Kundmachung BGBl. I Nr. 167/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) 32 § 0↗RIS↗
§ 90rgeändertAbs 1
in Kraft 01.01.2017 – 31.12.2017 · idF BGBl. I Nr. 119/2016 · danach: BGBl. I Nr. 167/2017 § 90r↗RIS↗
in Kraft 01.01.2018 – 31.12.2018 · idF BGBl. I Nr. 167/2017 · danach: BGBl. I Nr. 102/2018 § 90r↗RIS↗
§ 90r.
(1) Vertragslehrern (Vertragserziehern) des Entlohnungsschemas II L, die im Ausmaß von mindestens drei Viertel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden, gebührt - sofern nicht § 10 Abs. 9 BLVG anzuwenden ist - für die Dauer der Verwendung eine Erzieherzulage. Die Erzieherzulage beträgt jährlich
in der Entlohnungsgruppe l 1
4 551,1 657,1 €,
in den Entlohnungsgruppen l 2a
4 020,5 114,2 €,
in den Entlohnungsgruppen l 2b
3 342,2 420,1 €,
in der Entlohnungsgruppe l 3 .
2 510,0 568,5 €.
§ 60a Abs. 3, 4, 8 und 9 des Gehaltsgesetzes 1956 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die zwar nicht in dem im Abs. 1 angeführten Ausmaß, aber mindestens im Ausmaß von drei Achtel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden, gebührt - sofern nicht § 10 Abs. 9 BLVG anzuwenden ist – für die Dauer der Verwendung eine Erzieherzulage im halben Ausmaß der im Abs. 1 angeführten Ansätze. § 60a Abs. 6 bis 9 des Gehaltsgesetzes 1956 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die mit weniger als dem Ausmaß von drei Achtel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher verwendet werden, gebührt keine Erzieherzulage.