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BGBl. I Nr. 167/2017

kundgemacht 28.12.2017 RIS↗Parlament↗
Dienstrechts-Novelle 2017
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Pensionsgesetz 1965 und das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2017)
Kundmachung BGBl. I Nr. 167/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 179 § 0↗RIS↗
§ 113cneu
in Kraft 29.12.2017 – 07.01.2018 · idF BGBl. I Nr. 167/2017 · danach: BGBl. I Nr. 60/2018 § 113c↗RIS↗

Paragraph 113 c,

  1. Absatz eins,Einer Beamtin oder einem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, die oder der am 31. März 2017 auf einem Arbeitsplatz mit ADV-Aufgaben (Leiterin oder Leiter einer IT/ADV-Anlage, Cheforganisatorin oder Cheforganisator, Organisatorin oder Organisator, Organisationsassistentin oder Organisationsassistent, Datenerfasserin oder Datenerfasser) verwendet wurde und dafür eine Erschwerniszulage erhielt, gebührt für die Dauer der weiteren Verwendung auf einem dieser Arbeitsplätze ab 1. April 2017 für die mit der dienstlichen Tätigkeit auf diesem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen und Belastungen anstelle der in Paragraph 19 a, vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung.
  2. Absatz 2,Bei der Bemessung der Vergütung ist auf die Anforderungen und Belastungen angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Vergütung bedarf der Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers.
  3. Absatz 3,Auf die Vergütung nach Absatz eins, sind anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 15, Absatz 4 und 5,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 15 a, Absatz 2,
  4. Absatz 4,Wird die anspruchsbegründende Verwendung auf einem Arbeitsplatz gemäß Absatz eins, beendet, entfällt die Vergütung mit dem auf den Wegfall der Verwendung folgenden Monatsersten oder, wenn der Wegfall der Verwendung an einem Monatsersten eintritt, mit diesem Tag.
  5. Absatz 5,Eine für die Verwendung auf einem Arbeitsplatz gemäß Absatz eins, nach dem 31. März 2017 ausbezahlte Erschwerniszulage gilt ab 1. April 2017 als Vergütung gemäß Absatz eins,