BGBl. I Nr. 167/2017
Dienstrechts-Novelle 2017
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Pensionsgesetz 1965 und das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2017)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 46cgeändert nie in Kraft getretenAbs 2 Z 1 lit a, lit b, Z 2 lit a, lit b, Z 3 lit a, lit b, Z 4 lit a, lit b
… 3 unveränderte Absätze
Dienstzulage für Abteilungs- und Fachvorstehung
§ 46c.
(1) Vertragslehrpersonen, die in die Funktion Abteilungs- oder Fachvorstehung bestellt oder mit einer solchen Funktion provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.
(2) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 beträgt:
1. für die Abteilungsvorstehung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen:
a) 746,1 763,5 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung bis sechs Wochenstunden beträgt,
b) 906,1 927,2 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung mehr als sechs Wochenstunden beträgt;
2. für die Abteilungsvorstehung an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik:
a) 746,1 763,5 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf Wochenstunden beträgt,
b) 906,1 927,2 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung achtzehn Wochenstunden beträgt;
3. für die Abteilungsvorstehung an Bundesanstalten für Leibeserziehung:
a) 746,1 763,5 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf Wochenstunden beträgt,
b) 906,1 927,2 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung achtzehn Wochenstunden beträgt.
4. für die Fachvorstehung:
a) 320,2 327,7 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung sechs Wochenstunden beträgt,
b) 480,3 491,5 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf oder achtzehn Wochenstunden beträgt.
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