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BGBl. I Nr. 60/2018

kundgemacht 14.08.2018 RIS↗Parlament↗
Dienstrechts-Novelle 2018
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahngesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Poststrukturgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Militärberufsförderungsgesetz 2004, das Heeresgebührengesetz 2001, das Zivildienstgesetz 1986, das UmsetzungsG-RL 2014/54/EU und das Bundeshaushaltsgesetz 2013 geändert werden und das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz aufgehoben wird (Dienstrechts-Novelle 2018)
Kundmachung BGBl. I Nr. 60/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) 240 § 0↗RIS↗
§ 46cgeändertAbs 2 Z 1 bis Z 3
in Kraft 01.01.2016 – 31.08.2016 · idF BGBl. I Nr. 164/2015 · danach: BGBl. I Nr. 60/2018 § 46c↗RIS↗
in Kraft 01.09.2016 – 31.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 60/2018 § 46c↗RIS↗
Dienstzulage für Abteilungs- und Fachvorstehung
§ 46c.
(1) Vertragslehrpersonen, die in die Funktion Abteilungs- oder Fachvorstehung bestellt oder mit einer solchen Funktion provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.
(2) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 beträgt:
1. für die Abteilungsvorstehung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen mit Ausnahme der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik:
a) 736,5 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung bis sechs Wochenstunden beträgt,
b) 894,5 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung mehr als sechs Wochenstunden beträgt;
2. für die Abteilungsvorstehung an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik Elementarpädagogik und für Sozialpädagogik:
a) 736,5 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf Wochenstunden beträgt,
b) 894,5 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung achtzehn Wochenstunden beträgt;
3. für die Abteilungsvorstehung an Bundesanstalten für Leibeserziehung Bundessportakademien:
a) 736,5 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf Wochenstunden beträgt,
… 6 unveränderte Absätze
b) 894,5 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung achtzehn Wochenstunden beträgt.
4. für die Fachvorstehung:
a) 316,1 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung sechs Wochenstunden beträgt,
b) 474,1 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf oder achtzehn Wochenstunden beträgt.
Schlagworte
Abteilungsvorstehung
§ 46cgeändertAbs 2 Z 1 bis Z 3
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2017) · idF BGBl. I Nr. 119/2016 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 60/2018 § 46c↗RIS↗
in Kraft 01.01.2017 – 31.12.2017 · idF BGBl. I Nr. 60/2018 § 46c↗RIS↗
Dienstzulage für Abteilungs- und Fachvorstehung
§ 46c.
(1) Vertragslehrpersonen, die in die Funktion Abteilungs- oder Fachvorstehung bestellt oder mit einer solchen Funktion provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.
(2) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 beträgt:
1. für die Abteilungsvorstehung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen mit Ausnahme der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik:
a) 746,1 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung bis sechs Wochenstunden beträgt,
b) 906,1 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung mehr als sechs Wochenstunden beträgt;
2. für die Abteilungsvorstehung an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik Elementarpädagogik und für Sozialpädagogik:
a) 746,1 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf Wochenstunden beträgt,
b) 906,1 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung achtzehn Wochenstunden beträgt;
3. für die Abteilungsvorstehung an Bundesanstalten für Leibeserziehung Bundessportakademien:
a) 746,1 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf Wochenstunden beträgt,
… 6 unveränderte Absätze
b) 906,1 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung achtzehn Wochenstunden beträgt.
4. für die Fachvorstehung:
a) 320,2 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung sechs Wochenstunden beträgt,
b) 480,3 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf oder achtzehn Wochenstunden beträgt.
Schlagworte
Abteilungsvorstehung
§ 46cgeändertAbs 2 Z 1 bis Z 3
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2018) · idF BGBl. I Nr. 167/2017 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 60/2018 § 46c↗RIS↗
in Kraft 01.01.2018 – 31.12.2018 · idF BGBl. I Nr. 60/2018 · danach: BGBl. I Nr. 102/2018 § 46c↗RIS↗
Dienstzulage für Abteilungs- und Fachvorstehung
§ 46c.
(1) Vertragslehrpersonen, die in die Funktion Abteilungs- oder Fachvorstehung bestellt oder mit einer solchen Funktion provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.
(2) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 beträgt:
1. für die Abteilungsvorstehung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen mit Ausnahme der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik:
a) 763,5 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung bis sechs Wochenstunden beträgt,
b) 927,2 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung mehr als sechs Wochenstunden beträgt;
2. für die Abteilungsvorstehung an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik Elementarpädagogik und für Sozialpädagogik:
a) 763,5 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf Wochenstunden beträgt,
b) 927,2 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung achtzehn Wochenstunden beträgt;
3. für die Abteilungsvorstehung an Bundesanstalten für Leibeserziehung Bundessportakademien:
a) 763,5 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf Wochenstunden beträgt,
… 6 unveränderte Absätze
b) 927,2 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung achtzehn Wochenstunden beträgt.
4. für die Fachvorstehung:
a) 327,7 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung sechs Wochenstunden beträgt,
b) 491,5 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf oder achtzehn Wochenstunden beträgt.
Schlagworte
Abteilungsvorstehung