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BGBl. I Nr. 16/2017

kundgemacht 17.01.2017 RIS↗Parlament↗
Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes, des Impfschadengesetzes und des Verbrechensopfergesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Impfschadengesetz und das Verbrechensopfergesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 16/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbrechensopfergesetz (VOG) 1 § 0↗RIS↗
§ 15jneu
in Kraft ab 18.01.2017 · idF BGBl. I Nr. 16/2017 § 15j↗RIS↗

Einmalzahlung

Paragraph 15 j,

  1. Absatz eins,Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2016 Anspruch auf eine ungekürzte einkommensabhängige Leistung gemäß Paragraph 3 a, haben, gebührt eine Einmalzahlung in Höhe von 100,00 Euro.
  2. Absatz 2,Die Einmalzahlung ist im 1. Quartal 2017 auszuzahlen.
  3. Absatz 3,Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.