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BGBl. I Nr. 17/2017

kundgemacht 17.01.2017 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 17/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz (GSBG) 2 § 0↗RIS↗
§ 1ageändert
in Kraft 01.03.2014 – 31.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 22/2012 · danach: BGBl. I Nr. 17/2017 § 1a↗RIS↗
in Kraft 01.01.2017 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 17/2017 · danach: BGBl. I Nr. 100/2018 § 1a↗RIS↗
§ 1a.
Zusätzlich zur Beihilfe nach § 1 ist einzelnen Sozialversicherungsträgern und dem Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen eine pauschalierte Beihilfe in der Höhe von 122 Millionen Euro pro Jahr zu gewähren. Ab dem Folgejahr der erstmaligen Gewährung richtet sich die Höhe dieser pauschalierten Beihilfe nach dem mit der Aufwertungszahl für dieses Kalenderjahr nach § 108 Abs. 2 ASVG vervielfachten Vorjahreswert. Von dieser pauschalierten Beihilfe sind 76% dem Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen und der verbleibende Betrag einzelnen Sozialversicherungsträgern zu überweisen. Diese Sozialversicherungsträger und der auf sie entfallende Anteil der pauschalierten Beihilfe sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung festzusetzen.