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BGBl. I Nr. 19/2017

kundgemacht 17.01.2017 RIS↗Parlament↗
Mindestversicherungssummen-Valorisierungsgesetz 2016 – MinVersValG 2016
Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, das Gaswirtschaftsgesetz 2011, das Reichshaftpflichtgesetz, das Rohrleitungsgesetz und das Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz geändert werden (Mindestversicherungssummen-Valorisierungsgesetz 2016 – MinVersValG 2016)
Kundmachung BGBl. I Nr. 19/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 (KHVG 1994) 3 § 0↗RIS↗
§ 9geändertAbs 3 Z 1 bis Z 4; Abs 4 Z 1 lit a, lit b, lit c, lit d, Z 2; Abs 5; Abs 6 Z 1 bis Z 4
in Kraft 01.01.2012 – 31.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 138/2011 · danach: BGBl. I Nr. 19/2017 § 9↗RIS↗
in Kraft 01.01.2017 – 31.03.2022 · idF BGBl. I Nr. 19/2017 · danach: BGBl. I Nr. 245/2021 § 9↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Versicherungssumme
§ 9.
(1) Der Versicherer hat, unbeschadet einer darüber hinausgehenden Vereinbarung, in jedem Versicherungsfall Versicherungsleistungen bis zu dem sich aus den folgenden Bestimmungen ergebenden Betrag zu erbringen (gesetzliche Versicherungssumme).
(2) Vorbehaltlich der Abs. 5 und 6 ist die gesetzliche Versicherungssumme eine Pauschalversicherungssumme, die Personenschäden und Sachschäden umfasst.
(3) Die Pauschalversicherungssumme beträgt
1. für Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz 14 000 15 200 000 Euro,
2. für Omnibusse und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 3 500 800 000 Euro,
3. für Omnibusanhänger mit nicht mehr als zehn Plätzen 7 000 600 000 Euro und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 3 500 800 000 Euro,
4. für alle anderen Fahrzeuge 7 000 600 000 Euro.
(4) Innerhalb der Pauschalversicherungssumme sind jedenfalls
1. alle Personenschäden
a) bei Omnibussen mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz bis zu 12 800 13 900 000 Euro,
b) bei Omnibussen und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze bis zu 3 500 800 000 Euro,
c) bei Omnibusanhängern mit nicht mehr als zehn Plätzen bis zu 5 800 6 300 000 Euro und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich bis zu 3 500 800 000 Euro,
d) bei allen anderen Fahrzeugen bis zu 5 800 6 300 000 Euro,
2. alle Sachschäden bis zu 1 200 300 000 Euro
voll zu decken.
(5) Zusätzlich zur Pauschalversicherungssumme beträgt die gesetzliche Versicherungssumme für bloße Vermögenschäden 70 80 000 Euro.
(6) Für Fahrzeuge, mit denen gefährliche Güter gemäß den in § 2 Z 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, angeführten Vorschriften befördert werden und die gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen sind, beträgt die gesetzliche Versicherungssumme
1. für die Tötung oder Verletzung einer Person 7 000 600 000 Euro,
2. für die Tötung oder Verletzung mehrerer Personen 14 000 15 200 000 Euro,
3. für Sachschäden insgesamt 14 000 15 200 000 Euro,
4. für bloße Vermögenschäden 70 80 000 Euro.
Anmerkung
EG/EU: Art. X, BGBl. I Nr. 37/2007
Schlagworte
Sitzplatz, Mindestversicherungssumme