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BGBl. I Nr. 20/2017

kundgemacht 17.01.2017 RIS↗Parlament↗
Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz, NaDiVeG
Bundesgesetz, mit dem zur Verbesserung der Nachhaltigkeits- und Diversitätsberichterstattung das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz und das GmbH-Gesetz geändert werden (Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz, NaDiVeG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 20/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Unternehmensgesetzbuch (UGB) 213 § 0↗RIS↗
§ 280geändertAbs 1; Abs 2 Anm (aufgehoben)
in Kraft 20.07.2015 – 05.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 22/2015 · danach: BGBl. I Nr. 20/2017 § 280↗RIS↗
in Kraft 06.12.2016 – 30.11.2022 · idF BGBl. I Nr. 20/2017 · danach: BGBl. I Nr. 186/2022 § 280↗RIS↗
Offenlegung des Konzernabschlusses
§ 280.
(1) Die gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft, die einen Konzernabschluss aufzustellen hat, haben den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht sowie gegebenenfalls den gesonderten konsolidierten nichtfinanziellen Bericht, den konsolidierten Corporate Governance-Bericht und den konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen mit dem Bestätigungsvermerk gleichzeitig mit dem Jahresabschluss beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Gesellschaft einzureichen. § 277 Abs. 3 und Abs. 6 erster Satz gelten sinngemäß. § 277 Abs. 2 ist für die Veröffentlichung des Konzernabschlusses sinngemäß anzuwenden, wenn ein Tochterunternehmen eine große Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland ist.
(2) Ist ein Tochterunternehmen in einen ausländischen Konzernabschluß mit befreiender Wirkung gemäß § 245 Abs. 1 einbezogen, so hat es diesen in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache bei dem zuständigen Firmenbuchgericht zu hinterlegen; das gleiche gilt, falls eine große Kapitalgesellschaft in einen ausländischen Konzernabschluß einbezogen ist.
(3) und (4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1996)
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1996)