BGBl. I Nr. 21/2017
Änderung des Umweltförderungsgesetzes und Aufhebung des Bundesgesetzes, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden
Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert und das Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden, aufgehoben wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 45geändertZ 2 lit c
… 5 unveränderte Absätze
Kommission
§ 45.
Die gemäß § 7 Z 4 (österreichisches JI/CDM-Programm) eingerichtete Kommission besteht aus
1. zwei Vertretern des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
2. je einem Vertreter
a) des Bundeskanzleramtes;
b) des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten;
c) des Bundesministeriums für Wirtschaft Wissenschaft, Forschung und Arbeit Wirtschaft;
d) des Bundesministeriums für Finanzen;
… 11 unveränderte Absätze
e) des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie;
3. je einem Vertreter
a) der Wirtschaftskammer Österreich;
b) der Bundesarbeitskammer;
c) des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
d) der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern;
e) der Industriellenvereinigung;
4. einem Vertreter der Länder,
5. je einem Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.
Anmerkung