BGBl. I Nr. 22/2017
Änderung des Pflegefondsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Pflegefondsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2geändertAbs 1; Abs 2; Abs 2a (neu); Abs 3
Mittelbereitstellung
§ 2.
(1) Die Mittel des Pflegefonds werden durch einen Vorwegabzug vor der Verteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß dem Finanzausgleichsgesetz 2008 2017 (FAG 2008 2017), BGBl. I Nr. 103/2007 22/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2011 aufgebracht.
(2) Der Pflegefonds wird den Ländern zur teilweisen Abdeckung der Ausgaben im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 in den Jahren 2011 bis 2016 2021 jährlich einen Zweckzuschuss zur Verfügung stellen, und zwar für das Jahr 2011 in der Höhe von 100 Millionen Euro, für das Jahr 2012 in der Höhe von 150 Millionen Euro, für das Jahr 2013 in der Höhe von 200 Millionen Euro, für das Jahr 2014 in der Höhe von 235 Millionen Euro, für das Jahr 2015 in der Höhe von 300 Millionen Euro und für das Jahr 2016 in der Höhe von 350 Millionen Euro. Inwieweit diese Zweckzuschüsse zunächst aus allgemeinen Bundesmitteln geleistet werden, richtet sich nach § 24 Abs. 9a FAG 2008.
für das Jahr 2011 in der Höhe von 100 Millionen Euro,
für das Jahr 2012 in der Höhe von 150 Millionen Euro,
für das Jahr 2013 in der Höhe von 200 Millionen Euro,
für das Jahr 2014 in der Höhe von 235 Millionen Euro,
für das Jahr 2015 in der Höhe von 300 Millionen Euro,
für das Jahr 2016 in der Höhe von 350 Millionen Euro,
für das Jahr 2017 in der Höhe von 350 Millionen Euro,
für das Jahr 2018 in der Höhe von 366 Millionen Euro,
für das Jahr 2019 in der Höhe von 382 Millionen Euro,
für das Jahr 2020 in der Höhe von 399 Millionen Euro und
für das Jahr 2021 in der Höhe von 417 Millionen Euro.
(2a) Für die Erweiterung der Angebote der Hospiz- und Palliativbetreuung werden für die Dauer der Finanzausgleichsperiode 2017 – 2021 zusätzlich 18 Millionen Euro jährlich zweckgebunden zur Verfügung gestellt. Die Mittel hiefür werden zu gleichen Teilen von Bund, Ländern und den Trägern der Sozialversicherung aufgebracht. Voraussetzung für den Zweckzuschuss des Bundes in Höhe von maximal 6 Millionen Euro jährlich ist die Kostenbeteiligung durch die Träger der Sozialversicherung in der selben Höhe sowie die Abrechnung gemäß § 7 Abs. 3 zweiter Satz über die Mehrausgaben von zumindest 18 Millionen Euro jährlich.
(3) Die Verteilung des Zweckzuschusses auf die Länder (Abs. 2 und Abs. 2a) erfolgt nach dem gemäß dem FAG 2008 2017 für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung. Die Länder sind im Sinne des § 13 F-VG 1948 verpflichtet, die Gemeinden mit Mitteln entsprechend dem Verhältnis zu ihren tatsächlich getragenen und nachgewiesenen Nettoaufwendungen Nettoausgaben für Pflegedienstleistungen in der Langzeitpflege je Kalenderjahr zu beteilen. Die Länder sind zur transparenten Zurverfügungstellung der an die Gemeinden, Städte, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände zu leistenden Zweckzuschüsse bis spätestens zum Ablauf des auf die Auszahlung des Zweckzuschusses an die Länder gemäß § 6 Abs. 1 folgenden Kalendermonates verpflichtet.
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