BGBl. I Nr. 23/2017
Ingenieurgesetz 2017 – IngG 2017
Bundesgesetz über die Qualifikationsbezeichnungen „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ (Ingenieurgesetz 2017 – IngG 2017)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Richtlinien für das Zertifizierungsverfahren
Paragraph 7,
Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat zur Förderung der Transparenz Richtlinien über die für die Beurteilung maßgeblichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz sowie sonstigen Kriterien, die beim Fachgespräch gemäß Paragraph 5, Absatz 5, zu berücksichtigen sind, durch generelle Weisung an die Zertifizierungsstellen zu erlassen. Ebenso hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsprechende Richtlinien für das Fachgespräch gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3, durch generelle Weisung an die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik zu erlassen.