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BGBl. I Nr. 29/2017

kundgemacht 18.01.2017 RIS↗Parlament↗
Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2016 – SVÄG 2016
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden sowie ein Alterssicherungskommissions-Gesetz erlassen wird (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2016 – SVÄG 2016)
Kundmachung BGBl. I Nr. 29/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Hochschulgesetz 2005 (HG) 1 § 0↗RIS↗
§ 38dneu
in Kraft 01.10.2017 – 30.09.2024 · idF BGBl. I Nr. 29/2017 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2024 § 38d↗RIS↗

Erweiterungsstudien für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien

Paragraph 38 d,

  1. Absatz eins,Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Bachelorstudien für das Lehramt an Pädagogischen Hochschulen haben vor der Zulassung zum Masterstudium für das Lehramt ein Erweiterungsstudium zu absolvieren. Dieses umfasst 60 bis 90 ECTS-Anrechnungspunkte, welche im Curriculum für das Bachelorstudium für das Lehramt oder in einem eigenen Curriculum auszuweisen sind. Im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) sind dieselben Unterrichtsfächer zu wählen wie im sechssemestrigen Bachelorstudium.
  2. Absatz 2,Für Erweiterungsstudien für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Bachelorstudien für das Lehramt an Pädagogischen Hochschulen sind abweichend von Paragraph 42, Absatz eins, keine gesonderten Curricula zu erlassen, sofern die Inhalte und Anforderungen im zugrunde liegenden Curriculum des Bachelorstudiums für das Lehramt gekennzeichnet sind.
  3. Absatz 3,Absolventinnen und Absolventen eines sechssemestrigen Lehramtsstudiums können dieses Lehramtsstudium abweichend von Absatz eins, um ein oder mehrere Unterrichtsfächer, Spezialisierungen, Schwerpunkte, kohärente Fächerbündel oder Fächerbündel (letzteres im Lehramtsstudium Sekundarstufe [Berufsbildung]) gemäß Paragraph 38 c, Absatz 2, erweitern.