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BGBl. I Nr. 30/2017

kundgemacht 18.01.2017 RIS↗Parlament↗
Wiedereingliederungsteilzeitgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden (Wiedereingliederungsteilzeitgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 30/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) 13 § 0↗RIS↗
§ 14bgeändert
in Kraft 01.01.2010 – 30.06.2017 · idF BGBl. I Nr. 135/2009 · danach: BGBl. I Nr. 30/2017 § 14b↗RIS↗
in Kraft 01.07.2017 – 31.10.2023 · idF BGBl. I Nr. 30/2017 · danach: BGBl. I Nr. 115/2023 § 14b↗RIS↗
Begleitung von schwersterkrankten Kindern
§ 14b.
§ 14a ist auch bei der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwersterkrankten Kindern (Wahl-, Pflegekindern oder leiblichen Kindern des anderen Ehegatten, des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten) des Arbeitnehmers anzuwenden. Abweichend von § 14a Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum verlangt werden; bei einer Verlängerung der Maßnahme darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.
Schlagworte
Wahlkind