BGBl. I Nr. 44/2017
Änderung des Flugabgabegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Flugabgabegesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5geändertAbs 1 Tabelle; Abs 3
Tarif
§ 5.
(1) Die Flugabgabe beträgt je Passagier für Abflüge mit einem Zielflugplatz innerhalb der
Kurzstrecke gemäß Anlage 1 | |
Mittelstrecke gemäß Anlage 2 | |
Langstrecke | |
(2) Ein Zielflugplatz liegt innerhalb der Langstrecke, wenn er in einem Staatsgebiet oder Gebiet liegt, das weder in der Anlage 1 noch in der Anlage 2 angeführt ist.
(3) Die Abgabe für Kurzstreckenflüge in Höhe von 7 Euro versteht sich einschließlich einer allenfalls anfallenden Umsatzsteuer.