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BGBl. I Nr. 54/2017

kundgemacht 24.04.2017 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes und des MTD-Gesetzes (GBRG-Novelle 2017)
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitsberuferegister-Gesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und das MTD-Gesetz geändert werden (GBRG-Novelle 2017)
Kundmachung BGBl. I Nr. 54/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) 271 § 0↗RIS↗
§ 22bgeändertText, Z 1 bis Z 6, Z 7 (neu), Z 8 (neu)
in Kraft 02.08.2016 – 24.04.2017 · idF BGBl. I Nr. 75/2016 · danach: BGBl. I Nr. 54/2017 § 22b↗RIS↗
in Kraft ab 25.04.2017 · idF BGBl. I Nr. 54/2017 § 22b↗RIS↗
Hospiz- und Palliativversorgung
§ 22b.
(1) Die Hospiz- und Palliativversorgung umfasst beinhaltet die Pflege und Begleitung von Menschen mit einer fortschreitenden, unheilbaren und/oder und damit lebensbedrohlichen Erkrankung und von sterbenden Menschen sowie die Betreuung von deren An- Angehörige und Zugehörigen sonstige nahestehende Personen vor dem Hintergrund eines umfassenden bio-psycho-sozialen Verständnisses von Krankheit unter Wahrung des Selbstbestimmungsrechts und Berücksichtigung des Patientenwillens mit dem, die das Ziel haben, die Lebensqualität zu verbessern, insbesondere durch
1. das Erkennen und Vermindern von Risiken Identifikation des Bedarfs an Hospizversorgung und Problembereichen spezialisierter Palliativpflege,
2. die Informationssammlung zum Lebenswerdegang vorausschauende Planung zur Erfassung und zu den Lebenserfahrungen als Teil des Pflegeassessments (Biografiearbeit in Berücksichtigung der Pflege Wünsche und Bedürfnisse für die letzte Lebensphase (advance care planning),
3. psychosoziale Interventionen, insbesondere mittels wahrnehmungs- Erfassung und körperbezogenen sowie verhaltensorientierten Konzepten, kognitiver Stimulation bzw. kognitivem Training, Aktivitätsaufbau, Aromapflege Beurteilung von Intensität und Entlastungsstrategien Verlauf der Symptome,
4. den Schutz vor Selbst- Mitwirkung beim Einsatz medikamentöser und Fremdgefährdung nicht-medikamentöser Therapien zur Symptomlinderung im gesamten Krankheitsverlauf einschließlich kontinuierlicher Evaluierung deren Wirkung,
5. die Progressionsverzögerung Beratung und/oder Schulung der Palliativpatienten und -patientinnen sowie deren Angehörige und sonstige nahestehende Personen im Umgang mit den Symptomen,
6. das Monitoring der medikamentösen Symptombehandlung. kontinuierliche und enge Zusammenarbeit und Kommunikation mit verschiedenen Professionen, Disziplinen sowie Einrichtungen,
7. Mitwirkung in der umfassenden multiprofessionellen Versorgungsplanung und Unterstützung im Zugang zu externen Ressourcen,
8. Beistand in der Auseinandersetzung mit Krankheit, Abschied, Sterben und Tod.
Schlagworte
Hospizversorgung, Angehörige, Selbstgefährdung