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BGBl. I Nr. 57/2017

kundgemacht 25.04.2017 RIS↗Parlament↗
Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz – FMaG 2016
Bundesgesetz über die Marktüberwachung von Funkanlagen (Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz – FMaG 2016)
Kundmachung BGBl. I Nr. 57/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz (FMaG 2016) neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft 26.04.2017 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 57/2017 · danach: BGBl. I Nr. 78/2018 § 13↗RIS↗

Formal fehlende Konformität

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen hat den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu aufzufordern, die Nichtkonformität innerhalb angemessener Frist zu beseitigen, wenn zu erwarten ist, dass alleine auf Grund einer solchen Aufforderung der festgestellte Missstand beseitigt wird und es einen der folgenden Fälle feststellt:
    1. Ziffer eins
      Die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;
    2. Ziffer 2
      Die CE-Kennzeichnung wurde unter Missachtung von Paragraphen 14, oder 15 angebracht;
    3. Ziffer 3
      Die Kennnummer der notifizierten Stelle, falls das Konformitätsbewertungsverfahren nach Anlage 4 angewendet wird, wurde unter Missachtung des Paragraph 15, Absatz 4, angebracht oder nicht angebracht;
    4. Ziffer 4
      Die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;
    5. Ziffer 5
      Die EU-Konformitätserklärung wurde nicht korrekt ausgestellt;
    6. Ziffer 6
      Die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig;
    7. Ziffer 7
      Die in Paragraph 4, Absatz 6, oder Absatz 7, oder Paragraph 6, Absatz 4, genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig;
    8. Ziffer 8
      Der Funkanlage sind die Informationen zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung, die EU-Konformitätserklärung oder die Verwendungsbeschränkungen gemäß Paragraph 23, Absatz 2, nicht beigefügt;
    9. Ziffer 9
      Die Anforderungen bezüglich der Identifizierung der Wirtschaftsakteure gemäß Paragraph 9, werden nicht erfüllt;
    10. Ziffer 10
      Die Anforderungen der Registrierung von Funkanlagentypen bestimmter Kategorien gemäß Paragraph 10, Absatz 3, werden nicht erfüllt.
  2. Absatz 2,Lehnt es der Wirtschaftsakteur ab, der Aufforderung nachzukommen oder lässt er die Frist ungenutzt verstreichen, so hat das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen Aufsichtsmaßnahmen gemäß Paragraph 28, vorzunehmen.