Absatz eins,Die technischen Unterlagen haben alle einschlägigen Daten oder Angaben darüber zu enthalten, wie der Hersteller sicherstellt, dass die Funkanlage die grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, erfüllt. Sie haben zumindest die in Anlage 5 dargelegten Elemente zu enthalten.
BGBl. I Nr. 57/2017
Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz – FMaG 2016
Bundesgesetz über die Marktüberwachung von Funkanlagen (Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz – FMaG 2016)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17neu
Technische Unterlagen
Paragraph 17,
- Absatz 2,Die technischen Unterlagen sind vor dem Inverkehrbringen der Funkanlage vom Hersteller zu erstellen und stets auf dem aktuellen Stand zu halten.
- Absatz 3,Die technischen Unterlagen und die Korrespondenz im Zusammenhang mit EU-Baumusterprüfverfahren sind in der Amtssprache des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem die Konformitätsbewertungsstelle ansässig ist, oder in einer von dieser Stelle zugelassenen Sprache abzufassen.
- Absatz 4,Erfüllen die technischen Unterlagen die Anforderungen der Absatz eins, 2 und 3 nicht, sodass die vorgelegten einschlägigen Daten oder die Mittel zur Sicherstellung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, nicht ausreichend sind, hat das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen den Hersteller oder den Einführer aufzufordern, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, durch eine vom Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen zugelassenen Stelle auf eigene Kosten überprüfen zu lassen.