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BGBl. I Nr. 57/2017

kundgemacht 25.04.2017 RIS↗Parlament↗
Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz – FMaG 2016
Bundesgesetz über die Marktüberwachung von Funkanlagen (Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz – FMaG 2016)
Kundmachung BGBl. I Nr. 57/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz (FMaG 2016) neu § 0↗RIS↗
§ 29neu
in Kraft 26.04.2017 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 57/2017 · danach: BGBl. I Nr. 78/2018 § 29↗RIS↗

Vorläufige Aufsichtsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Wenn es zur Abwendung einer drohenden unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen oder im öffentlichen Interesse geboten ist, können die Behörde oder ihre Organe Maßnahmen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, auch ohne vorausgegangenes Verfahren an Ort und Stelle treffen. Hierüber ist unverzüglich ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Sofern dieser Bescheid nicht binnen einem Monat erlassen wird, gelten die behördlichen Maßnahmen als aufgehoben. Die Maßnahmen gelten jedoch dann nicht als aufgehoben, wenn der Bescheid gemäß Paragraph 19, des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.
  2. Absatz 2,Bescheide gemäß Absatz eins, sind auf Antrag vom Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen unverzüglich aufzuheben, wenn sichergestellt ist, dass die Funkanlage nicht mehr bereitgestellt wird oder so verbessert wurde, dass sie den Anforderungen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, entspricht.
  3. Absatz 3,Bescheide gemäß Absatz eins und 2 sind sofort vollstreckbar.