Absatz eins,Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze haben
- Ziffer einsdie technischen Spezifikationen der von ihnen bereitgestellten Schnittstellen,
- Ziffer 2alle aktualisierten Spezifikationen sowie
- Ziffer 3jede technische Änderung einer vorhandenen Schnittstelle
zu veröffentlichen.