BGBl. I Nr. 58/2017
Verwaltungsreformgesetz BMLFUW
Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959, das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, das Immissionsschutzgesetz – Luft, das Klimaschutzgesetz, das Umweltförderungsgesetz, das Bundesluftreinhaltegesetz, das Altlastensanierungsgesetz, das Chemikaliengesetz 1996, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Pflanzenschutzgesetz 2011, das Düngemittelgesetz 1994, das Futtermittelgesetz 1999, das BFW-Gesetz, das Rebenverkehrsgesetz 1996, das Produktenbörsegesetz, das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, das Klima- und Energiefondsgesetz 2007 und das Spanische Hofreitschule- Gesetz geändert und das Bundesgesetz zur Schaffung eines Gütezeichens für Holz und Holzprodukte aus nachhaltiger Nutzung, das Börsesensale-Gesetz und das Bundesgesetz über das Bundesamt für Wasserwirtschaft aufgehoben werden (Verwaltungsreformgesetz BMLFUW)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 52geändertAbs 1; Abs 2 (neu), Z 1 bis Z 3; Abs 3 Z 2, Schlussteil; Abs 4; Abs 5; Abs 7 (neu) · umnummeriert: Abs 6
Kontrolle von Prüfstellen
§ 52.
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Prüfstelle im Hinblick darauf zu überprüfen, ob Das Bundesamt für Ernährungssicherheit ist für die behördliche Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis in Prüfstellen, die Prüfungen gemäß § 50 durchführen, zuständig.
(2) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Prüfstelle im Hinblick darauf zu überprüfen, ob
1. sie den Anforderungen des § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung entsprechen entspricht,
2. sie die in § 50 genannten Prüfungen sachgerecht durchführen durchführt und
3. die von ihnen ihr stammenden Prüfnachweise geeignet sind, Aufschluss über die zu prüfenden Gefährlichkeitsmerkmale zu geben.
(23) Die Kontrolle ist durch Organe des Bundesministers das Bundesamt für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und die Ernährungssicherheit oder der von diesem herangezogenen Sachverständigen durchzuführen. Sie kann insbesondere erfolgen durch
1. Besichtigung der Prüfstelle und ihrer Einrichtungen;
2. Einsichtnahme in nach einer Verordnung gemäß § 51 zu führende führenden Aufzeichnungen;
3. Entnahme von Materialien, Stoffen oder Gemischen.
Die Bestimmungen der §§ 58 Abs. 2 und 4, 61, 62 und, 63 und 66 sind sinngemäß anzuwenden.
(34) Hat die Kontrolle ergeben, daß dass die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung entspricht, so hat dies der Bundesminister das Bundesamt für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Ernährungssicherheit der Prüfstelle über deren Antrag zu bescheinigen.
(45) Hat eine spätere Kontrolle ergeben, daß dass die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung nicht mehr entspricht, so ist eine nach Abs. 3 4 ausgestellte Bescheinigung mit Bescheid des Bundesministers Bundesamtes für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Ernährungssicherheit zu entziehen.
(56) Sofern dies im Hinblick auf die wechselseitige Anerkennung von Prüfungen und auf einschlägige Regelungen der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung nähere Vorschriften über die Qualifikation der Kontrollorgane, die Kontrollprogramme sowie Art und Umfang der Kontrollen zu erlassen.
(7) Die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ausgestellten Bescheinigungen, dass die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung entspricht, bleiben solange in Wirksamkeit bis das Bundesamt für Ernährungssicherheit eine entsprechende neue Bescheinigung gemäß Abs. 4 für die Prüfstelle ausgestellt oder diese Bescheinigung gemäß Abs. 5 entzogen hat.